Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 37–47 werden die Auswirkungen des Erwerbs eigener Anteile erfasst. Hierbei wird danach unterschieden, ob der Kaufpreis für die eigenen Anteile über (Zeilen 38–43) oder unter (Zeilen 44–47) deren Nennbetrag liegt. Nicht ausdrücklich aufgeführt wird der Erwerb zum Nennbetrag; dieser Fall kann entweder in den Zeilen 38–43 oder den Zeilen 44–47 erfasst werden; im Ergebnis wird das steuerliche Einlagekonto nur dann geändert, wenn das Nennkapital nicht vollständig eingezahlt wurde. U. E. sollte dieser Fall in den Zeilen 38–43 erfasst werden.
9.1 Zeile 37
In Zeile 37 werden der Bestand des steuerlichen Einlagekontos und der des Sonderausweises als Zwischensummen ermittelt.
9.2 Zeile 38
In Zeile 38 ist in der Vorspalte der Nennbetrag, d. h. der auf die eigenen Anteile entfallende Teil des Nennkapitals einzutragen, wenn die eigenen Anteile zu einem über diesem Betrag liegenden Kaufpreis erworben wurden. Der Nennbetrag ist u. E. ebenfalls zu erfassen, wenn der Kaufpreis diesem entspricht.
Das Gleiche gilt, wenn Anteile gegen Entschädigung eingezogen werden und die Entschädigung über dem Nennbetrag der Anteile liegt.
9.3 Zeile 39
In diese Zeile ist der Betrag der ausstehenden Einlagen, der auf den in Zeile 38 eingetragenen Nennbetrag der Anteile entfällt, einzutragen, wenn die Einlageverpflichtung durch den Erwerb entfällt. Der Betrag ist von dem in Zeile 38 eingetragenen Nennkapital abzuziehen. Die ausstehenden Einlagen sind nicht vollständig, sondern nur insoweit quotal zu erfassen, wie sie auf den erworbenen Anteil entfallen.
9.4 Zeile 40
In dieser Zeile wird die Differenz zwischen dem Nennbetrag gem. Zeile 38 und dem Betrag der ausstehenden Einlagen aus Zeile 39 gebildet und in die Hauptspalte "steuerliches Einlagekonto" übertragen. Dieser Betrag erhöht das steuerliche Einlagekonto der Körperschaft.
9.5 Zeile 41
Diese Zeile enthält als Zwischensumme den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.
9.6 Zeile 42
Zeile 42 enthält den Betrag, der steuerlich als Rückzahlung des Nennkapitals gilt. Dies ist der Kaufpreis in Höhe des eingezahlten Nennkapitals (Zeile 40).
Zu erfassen ist nur der Teil des Kaufpreises, der tatsächlich gezahlt bzw. anderweitig, etwa durch Aufrechnung, geleistet wurde. Dies ist eine Folge davon, dass der Erwerb eigener Anteile als fiktive Kapitalherabsetzung angesehen wird. Nur soweit tatsächlich eine Leistung (der Kaufpreis) vorliegt, kann eine Kapitalherabsetzung erfolgen.
9.7 Zeile 43
Der in Zeile 42 ermittelte Betrag wird von dem steuerlichen Einlagekonto abgezogen, soweit dieses dadurch nicht negativ wird. In Zeile 43 ist der niedrigere Betrag aus Zeile 42 und Zeile 41 einzutragen. Dieser Betrag wird vom steuerlichen Einlagekonto abgezogen.
9.8 Zeile 44
Die Zeilen 44–47 erfassen den Fall, dass die eigenen Anteile zu einem Betrag unter dem Nennwert erworben wurden. In Zeile 44 ist die Differenz zwischen dem Nennbetrag der erworbenen Anteile und dem niedrigeren Kaufpreis einzutragen. Dabei ist es unerheblich, ob der Nennbetrag vollständig eingezahlt wurde oder nicht. Wurde das Nennkapital nicht vollständig eingezahlt, wird dies in Zeile 46 berücksichtigt.
Das Gleiche gilt, wenn Anteile gegen Entschädigung eingezogen werden und die Entschädigung unter dem Nennbetrag der Anteile liegt.
9.9 Zeile 45
Diese Zeile bleibt frei.
9.10 Zeile 46
In dieser Zeile wird der Betrag des noch nicht eingezahlten Nennkapitals abgezogen. Zu erfassen sind nur Beträge, für die durch den Erwerb der Anteile die Leistungsverpflichtung entfällt. Da dieser Teil des Nennkapitals nicht eingezahlt worden ist, kann er weder im steuerlichen Einlagekonto noch im Sonderausweis enthalten sein; es erfolgt daher keine Übertragung des in der Vorspalte 2 einzutragenden Betrags in die Spalten 3 oder 4, und damit kein Abzug vom steuerlichen Einlagekonto oder vom Sonderausweis.
9.11 Zeile 46a
Besteht ein Sonderausweis, ist dieser zunächst aufzulösen. Da der Erwerb eigener Anteile wie eine Nennkapitalherabsetzung behandelt wird, ist die Verwendungsreihenfolge entsprechend anzuwenden. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt in erster Linie der Teil des Nennkapitals als herabgesetzt, der aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammt. Zuerst herabgesetzt wird also der Betrag, der im Sonderausweis enthalten ist. Danach wird das steuerliche Einlagekonto in Höhe des durch Einlagen der Anteilseigner gebildeten Nennkapitals verwendet.
Die Verrechnung mit dem Sonderausweis hat nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises zu erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden.
9.12 Zeile 47
In diese Zeile ist die Differenz zwischen den Beträgen in den Zeilen 44–46 zu bilden. Dieser Betrag wird dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben. Es ist der Betrag, um den das den eigenen Anteilen zuzuordnende Nennkapital "billiger" erworben worden ist.
9.13 Zeile 48
Diese Zeile bleibt frei.