Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Eintragung in Zeile 17 dient dazu, entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG den Teil des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahrs zu ermitteln, der als fiktiv ausgeschüttet gilt. Die Zeile ist daher nur von Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auszufüllen, und nur, wenn sie ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln oder die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten haben. Für Regiebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen das nicht der Fall ist, wird die Ermittlung des vorhandenen Kapitals in Zeile 39b gesondert dargestellt. Für Eigenbetriebe werden die entsprechenden Leistungen in Zeile 21 ermittelt.
In Zeile 17 ist der Gewinn des laufenden Jahrs in die Vorspalte einzustellen. Besteht der Betrieb gewerblicher Art in einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und sind von dieser Sondervergütungen an den Träger gezahlt worden, gehören auch diese Sondervergütungen zu den Gewinnen, die nicht nur Körperschaftsteuer, sondern auch Kapitalertragsteuer auslösen.
Die Berechnung des Gewinns des laufenden Jahres dient der Ermittlung des als ausgeschüttet geltenden Gewinns (Zeile 24) und der Verminderung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund der Gewinnverwendung (Zeile 27). Die Einstellung des Gewinns in die Neurücklagen (Spalte 4) und die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos (Spalte 3) aufgrund des Gewinns des laufenden Jahres erfolgt für Betriebe gewerblicher Art und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe daher noch nicht in den Zeilen 17 ff., sondern erst in den Zeilen 38a–39b.
Unterhält eine Körperschaft mehrere Regiebetriebe, gelten auch Gewinne eines dieser Regiebetriebe, die zur Deckung von Verlusten eines anderen Regiebetriebs verwendet werden, fiktiv an die Trägerkörperschaft als ausgeschüttet und unterliegen daher der Kapitalertragsteuer, da diese Beträge nicht den Rücklagen des den Gewinn erzielenden Regiebetriebs zugeführt worden sind.
Die Darstellung in der Vorspalte dient der Ermittlung der Verwendung dieses Gewinns. Diese Verwendung kann in der Bildung von betrieblich veranlassten Rücklagen (Zeile 18) oder in der Zuordnung (Auskehrung) an den Träger bzw. den steuerbefreiten Bereich bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestehen. Die Zeilen 17–24 dienen der Ermittlung der im laufenden Jahr tatsächlich vorgenommenen oder als vorgenommen geltenden (fiktiven) Auskehrungen.
Unter "Gewinn" ist der Jahresüberschuss nach § 275 HGB zu verstehen. Das gilt sowohl für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der in Zeile 17 einzutragende Gewinn ist daher nicht um nicht abziehbare Ausgaben erhöht und nicht um steuerfreie Bezüge vermindert. Dieser Gewinn entspricht daher nicht dem Betrag in Zeile 38a.
Einzutragen ist der Gewinn vor der Bildung zulässiger und unzulässiger Rücklagen. Die zulässig gebildeten Rücklagen werden in Zeile 18 abgezogen, die unzulässig gebildeten Rücklagen bleiben in dem Betrag in der Vorspalte enthalten und gelten als ausgeschüttet (und wieder eingelegt, Zeile 38b).
Gemindert ist der Gewinn um Einlagen; diese werden in Zeile 39 gesondert verrechnet. Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gilt die Verwendung von Mitteln für den steuerfreien Bereich der Körperschaft als Entnahme und mindert den Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs daher nicht. Dieser Betrag nimmt daher an der Ermittlung der Beträge teil, die der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Ist im laufenden Jahr ein Verlust entstanden, ist in Zeile 17 der Betrag von 0 einzutragen, da dann keine Mittel für eine Auskehrung aus dem Ergebnis des laufenden Wirtschaftsjahres zur Verfügung standen. Die Auswirkungen des laufenden Verlusts auf die Neurücklagen werden in Zeile 38a berücksichtigt.