Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 37–37c ist zu berücksichtigen, dass das herabgesetzte Nennkapital, soweit es in das steuerliche Eigenkapitalkonto oder in die Neurücklagen eingestellt worden ist, an den Träger ausgezahlt worden sein kann.
Der Herabsetzungsbetrag ist, soweit er aus dem Sonderausweis stammt, in Zeilen 35e, 36e in die Neurücklagen, im Übrigen in Zeilen 36, 36f in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden. Das ist unrichtig, soweit dieser Betrag bereits an den Träger ausgezahlt worden ist. Er ist dann im Vermögen des Betriebs gewerblicher Art nicht mehr vorhanden und darf daher auch nicht mehr im steuerlichen Einlagekonto und in den Neurücklagen erfasst werden. Daher sind steuerliches Einlagekonto und Neurücklagen um die an den Träger ausgekehrten Beträge des Nennkapitals zu kürzen.
Als Ausgangswert für die Berechnung ist der nach dem Herabsetzungsbeschluss für die Auskehrung an den Träger vorgesehene Betrag aus Zeile 36a in die Vorspalte der Zeile 37 zu übernehmen. Ebenfalls in Zeile 37 einzustellen ist im Fall der Auflösung des Betriebs gewerblicher Art das gesamte Nennkapital aus Zeile 36c abzüglich der ausstehenden Einlagen aus Zeile 36d, da in diesem Fall das gesamte eingezahlte Nennkapital an den Träger zurückgezahlt wird. Für diese Beträge ist ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich, soweit nicht der Sonderausweis betroffen ist. Es hat daher, abgesehen von den Beträgen des Sonderausweises, nicht zuerst eine Finanzierung aus den Neurücklagen zu erfolgen.
Der Auskehrungsbetrag kann der Kapitalertragsteuer unterliegen und ist daher in Zeile 66 zu übertragen. Die Beträge in Zeile 37 können jedoch auch Eigenkapitalteile enthalten, die aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren sind und daher nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die erforderliche Korrektur erfolgt durch Verminderung des der Kapitalertragsteuer unterliegenden Betrags in Zeile 67 um die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanzierten Beträge (Zeile 37c).