Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile wird der Gewinn aus ausländischen Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG abgezogen. Der Gewerbesteuer unterliegen nur im Inland belegene stehende Gewerbebetriebe, also nicht Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht.
Der BFH hatte entschieden, dass als Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte auch der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs.1 AStG gekürzt werden müsse, der damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Daraufhin wurde in § 7 Satz 7 GewStG bestimmt, dass der Hinzurechnungsbetrag als aus einer inländischen Betriebsstätte stammend angesehen werden müsse. Eine Kürzung kommt damit für den Hinzurechnungsbetrag nicht mehr in Betracht.
Die Kürzung erfasst auch Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, z. B. nach dieser Vorschrift hinzugerechnete Finanzierungsaufwendungen.
In dieser Zeile ist auch der Verlust aus ausländischen Betriebsstätten hinzuzurechnen, soweit er den Gewinn aus Gewerbeertrag und damit den in Zeile 33 eingetragenen Betrag gemindert hat. § 9 Nr. 3 GewStG betrifft nicht nur "Gewinne", sondern den "Gewerbeertrag", und damit auch Verluste. Ist der aus der ausländischen Betriebsstätte stammende Teil des Gewerbeertrags negativ, bedeutet dies eine Hinzurechnung. Der Betrag ist, obwohl es zu einer Hinzurechnung kommt, mit Minuszeichen einzutragen. Die Hinzurechnung hat nur zu erfolgen, wenn der Verlust bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn mit dem ausländischen Staat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, ein DBA besteht und Deutschland die Freistellungsmethode anwendet. Dann wurde das negative Ergebnis bereits bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ausgeschieden. Ist die ausländische Betriebsstätte in einem Niedrigsteuerstaat belegen, bezieht sie passive Einkünfte i. S. d. § 8 AStG und sind die (negativen) Einkünfte daher nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG im Inland zu erfassen, darf dieser Betrag bei dem in Zeile 91 einzutragenden Verlust nicht berücksichtigt sein, da die Einkünfte einer solchen Betriebsstätte nach § 7 Satz 8 GewStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten.
Bei Unternehmen, die Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreiben, aber ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG ermitteln, sind pauschal 80 % des Gewerbeertrags als von im Ausland belegenen Betriebsstätten stammend abzusetzen. Keine Kürzung erfolgt dagegen bei einer nach DBA definierten grenzüberschreitenden Betriebsstätte, auch soweit ein Teil der Betriebsstätte im Ausland belegen ist. Nach § 2 Abs. 7 Nr. 3 GewStG gehört auch der im Ausland belegene Teil einer grenzüberschreitenden Betriebsstätte zum Inland und unterliegt daher der GewSt.