Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 56 erfasst Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Dies betrifft gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Namensrechte, Lizenzen und Konzessionen, und zwar auch dann, wenn sie in einem Umlagevertrag vereinbart sind. Lizenzähnliche Zahlungen, die nicht für "Rechte" gezahlt werden, wie Knowhow-Vergütungen, fallen nicht unter die Hinzurechnung. Es muss sich um eine zeitlich befristete Überlassung handeln. Zahlungen für die ausschließliche Nutzung eines Rechts für dessen gesamte Lebensdauer ("verbrauchende Nutzungsüberlassung"; Einmalzahlung für Software) sind kaufähnlich und daher nicht hinzuzurechnen. Keine Hinzurechnung erfolgt, wenn der Vertrag über die Nutzung der immateriellen Rechte ausschließlich dazu berechtigt, diese Rechte Dritten zu überlassen. Das verhindert bei mehrstufigen Überlassungen die Mehrfach-Hinzurechnung, die dann nur bei dem letzten Nutzer erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen die Hinzurechnung unterlassen werden soll, die Rechte nicht selbst nutzen und auch nicht verändern bzw. bearbeiten.
Bei gemischten Verträgen, die neben Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten auch andere Elemente enthalten, ist die Hinzurechnung vorzunehmen, wenn die Überlassung von Rechten von den anderen Elementen trennbar ist. Ist das nicht der Fall, weil ein umfassendes Leistungspaket durch den Umlagevertrag abgegolten wird, hat keine Hinzurechnung zu erfolgen.
Offen ist, ob BMF v. 27.10.2017 über die Überlassung der Nutzung von Software und Datenbanken auch für die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen entsprechend anzuwenden ist.
Die Hinzurechnung erfolgt nur in Höhe von 25 % dieser Beträge als pauschaliert ermitteltem Finanzierungsanteil. Trotzdem sind die vollen Aufwendungen in diese Zeile einzutragen, da der Ansatz von 25 % bei der Steuerfestsetzung von der Finanzverwaltung automatisch berücksichtigt wird.