Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 81–84
Die Zeilen 81–84 erfassen einen Sonderfall. Sie sind auszufüllen, wenn die Personengesellschaft Vertragspartei eines Wertpapierpensionsgeschäfts oder -sachdarlehens bzw. eines ähnlichen Geschäfts i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG ist. An sich ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn überlassender und übernehmender ("anderer") Rechtsträger Körperschaften sind. Der Anwendungsbereich der Regelung wird aber in § 8b Abs. 10 Satz 7 KStG auf Personengesellschaften als überlassende oder "andere" Rechtsträger ausgedehnt, wenn und soweit an ihnen Körperschaften beteiligt sind. Die Rechtswirkungen treten dann bei der jeweiligen Körperschaft so ein, als wenn diese unmittelbar überlassender oder "anderer" Rechtsträger wäre.
Bei den Geschäften nach § 8b Abs. 10 KStG sind bei dem "anderen" Rechtsträger, d. h. dem entleihenden Rechtsträger, reale und fiktive Einkunftsströme zu unterscheiden. Der reale Einkunftsstrom besteht aus den Dividenden und sonstigen Einkünften, die aus den in Pension gegebenen Wertpapieren fließen, und betrifft den "anderen" Rechtsträger. Ist die Personengesellschaft der "andere" Rechtsträger, d. h. der Pensionsnehmer, der Entleiher der Wertpapiere usw., werden die entsprechenden Dividendeneinkünfte in Zeile 22 der Anlage FE-K-Bet erfasst und auf die beteiligten Körperschaften aufgeteilt. In Zeile 84 werden nur die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben i. H. v. 5 % erfasst.
Der fiktive Einkunftsstrom besteht in nicht abziehbaren Aufwendungen bei dem "anderen" Rechtsträger, dem Entleiher. Er hat für die Überlassung der Wertpapiere eine Vergütung an den überlassenden Rechtsträger zu zahlen. Diese Vergütung besteht entweder in Geld (§ 8b Abs. 10 Satz 1 KStG) oder in der Überlassung ertragbringender Wirtschaftsgüter (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG). Diese Vergütung ist bei dem Entleiher steuerlich nicht abzugsfähig. Ist der Entleiher eine Personengesellschaft, an der Körperschaften beteiligt sind, ist dieser fiktive Einkunftsstroms in Zeilen 81ff. zu erfassen.
In den Zeilen 81ff. sind nur die Besteuerungsgrundlagen, die sich aus der Gesamthandsbilanz ergeben, zu erfassen. Sie werden in Zeilen 381–384 auf die betroffenen Körperschaften aufgeteilt. In Zeilen 391ff. sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen aus der Sonderbilanz einzutragen. Ergänzungsbilanzen spielen insoweit keine Rolle.
Zeile 81
In dieser Zeile sind die von der entleihenden Personengesellschaft als Vergütung für die Überlassung von in- und ausländischen Wertpapieren gezahlten Beträge einzutragen. Diese Beträge sind nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG bei der Personengesellschaft nicht abziehbar.
Zeile 82
Leistet die entleihende Personengesellschaft die Vergütung nicht in Geld, sondern überlässt ihrerseits ertragbringende Wirtschaftsgüter, wird fingiert, dass ihr die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern weiterhin zuzurechnen sind, sie diese also versteuern muss, und dass sie diese Erträge als Vergütung an die überlassende Körperschaft leistet, die dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG).
In Zeile 82 sind diese Erträge aus in- und ausländischen Wirtschaftsgütern zu erfassen, um dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt zu werden.
Zeile 83
Diese Zeile ist in Zusammenhang mit Zeile 82 zu sehen. Die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern können in- oder ausländische Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG oder in- oder ausländische Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG sein, die bei der überlassenden Körperschaft steuerfrei wären, soweit sie nicht nach § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind.
Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1, 2 KStG soll auch für die fiktiven Einnahmen nach § 8b Abs. 10 Satz 2 KStG gelten. Der danach steuerfrei bleibende Teil der in Zeile 82 erfassten Vermögensmehrungen ist daher in Zeile 83 einzutragen.
Zeile 84
In dieser Zeile erfolgt eine Korrektur um die nicht abziehbaren Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG. Nach § 8b Abs. 10 Satz 3 KStG ist diese Vorschrift in den Fällen der Wertpapierleihe nicht anzuwenden, d. h., es erfolgt keine Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Da diese Hinzurechnung nach dem Aufbau der Vordrucke jedoch automatisch erfolgt, sind diese pauschal mit 5 % ermittelten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu den in- und ausländischen steuerfreien Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG zu korrigieren. Dazu sind 5 % der Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG i. S. d. Zeile 21 und 5 % der Bezüge aus Ausschüttungen der entliehenen Anteile, soweit sie nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, in Zeile 84 einzutragen.
Zeilen 85–300
Diese Zeilen bleiben frei.