Zeile 256
In Zeile 256 sind die Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen.
Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 257) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 258).
Diese Erträge sind nur dann in Zeile 256 zu erfassen, wenn der Spezial-Investmentfonds einen Ermäßigungsanspruch gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG hat. Ist dies nicht der Fall, sind die Erträge nicht in Zeile 256, sondern in Zeile 259 zu erfassen. Ein derartiger Ermäßigungsanspruch setzt voraus, dass der Fonds Erträge erzielt, die nach einem DBA einem Quellensteuersatz von unter 15 % unterliegen und der Fonds deshalb eine Reduktion der (einbehaltenen) Quellensteuer geltend machen kann.
In Zeile 256 sind die Beträge in voller Höhe, d. h. ohne Berücksichtigung einer etwaigen steuerlichen Freistellung einzutragen. Die Höhe des steuerfreien Betrags wird erst in Zeile 258 ermittelt.
Zeile 257
In dieser Zeile sind die Betriebsausgaben, Verminderungen des Betriebsvermögens beim Investor, Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung am AktienFonds und etwaige Veräußerungskosten zu erfassen. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach nur dann abzugsfähig, wenn sie mit den Einnahmen in Zeile 256 im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Aufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, wie entsprechende Erträge (Zeile 256) steuerpflichtig sind (§ 44 i. V .m. § 21 InvStG). Der abzugsfähige Anteil wird aber erst in Zeile 258 berechnet. In Zeile 257sind die Aufwendungen in voller Höhe einzutragen.
Zeile 258
Die inländischen Einkünfte aus der Beteiligung am Spezial-Investmentfonds, bei dem auf Fonds-Ebene eine Reduktion von Quellensteuer auf unter 15 % geltend gemacht werden kann, führt dazu, dass die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge beim Investor zu 60 % (und nicht zu 100 %) steuerfrei gestellt werden.
Dazu ist in der Vorspalte der Zeile 258 der Betrag der Einkünfte zu ermitteln, indem von den Einnahmen (Zeile 256) die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Zeile 257) abgezogen werden. Dieser Betrag kann sowohl positiv als auch negativ sein. Der Betrag ist mit 60 % zu multiplizieren und mit umgekehrten Vorzeichen in die Hauptspalte einzutragen. Dadurch wird er von dem steuerbilanziellen Gewinn (Zeile 11) abgezogen. Etwaige Verluste sind zu 60 % nicht zu berücksichtigen und werden entsprechend hinzugerechnet.
Zeile 259
In Zeile 259 sind inländische Einnahmen aus Beteiligungen zu erfassen, wenn der Spezial-Investmentfonds keinen Ermäßigungsanspruch gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG hat und sich die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge aus inländischen Beteiligungseinnahmen speisen. Besteht ein Ermäßigungsanspruch, sind die Erträge nicht in Zeile 259, sondern in Zeile 258 zu erfassen. Ein derartiger Ermäßigungsanspruch auf Ebene des Spezial-Investmentfonds fehlt, wenn der Fonds nicht nach einem DBA eine Quellensteuerreduktion auf unter 15 % geltend machen kann.
Sofern auf Ebene des Spezial-Investmentfonds keine Ermäßigung der Steuerbelastung möglich ist, sind die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge beim Investor zu 100 % steuerfrei. Vgl. zu weiteren Ausführungen die Erläuterungen zu Zeile 256 ff.