Vor Zeilen 260–263
Speisen sich die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge des Spezial-Investmentfonds nicht aus Beteiligungserträgen, werden die steuerfreien Einkünfte in den Zeilen 260-263 ermittelt.
Zeile 260
In Zeile 260 sind die Einnahmen aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen.
Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 261) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 262).
Zu erfassen sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, die sich aus inländischen Immobilienerträgen speisen oder aus sonstigen inländischen Einkünften. Nicht zu erfassen sind Einnahmen, die sich aus Beteiligungserträgen des Fonds speisen; diese sind in den Zeilen 256 ff. zu erfassen.
Ausschüttungen sind dabei die tatsächlich an den Investor ausgezahlten Beträge. Ausschüttungsgleiche Beträge liegen vor, wenn der Spezial-Investmentfonds Gewinne aus Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder sonstige Erträge thesauriert. Auf Ebene des Fonds müssen diese Beteiligungserträge zudem einer Steuerbelastung unterlegen haben.
Diese Erträge sind aus der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung des Fonds zu entnehmen.
Diese Erträge sind nur dann in Zeile 260 zu erfassen, wenn der Spezial-Investmentfonds einen Ermäßigungsanspruch gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG hat. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 256.
Zeile 261
Vgl. die Erläuterungen zu Zeile 257.
Zeile 262
Die inländischen Einkünfte aus der Beteiligung am Spezial-Investmentfonds, bei dem auf Fonds-Ebene eine Reduktion von Quellensteuer auf unter 15 % geltend gemacht werden kann, führt dazu, dass die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge beim Investor zu 20 % (und nicht zu 100 %) steuerfrei gestellt werden.
Vgl. zu weiteren Ausführungen die Erläuterungen zu Zeile 258.
Zeile 263
In Zeile 263 sind inländische Einnahmen aus Beteiligungen zu erfassen, wenn der Spezial-Investmentfonds keinen Ermäßigungsanspruch gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG hat und sich die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge nicht aus Beteiligungserträgen speisen. Besteht ein Ermäßigungsanspruch, sind die Erträge nicht in Zeile 263, sondern in Zeile 260 zu erfassen. Ein derartiger Ermäßigungsanspruch auf Ebene des Spezial-Investmentfonds fehlt, wenn der Fonds nicht nach einem DBA eine Quellensteuerreduktion auf unter 15 % geltend machen kann.
Sofern auf Ebene des Spezial-Investmentfonds keine Ermäßigung der Steuerbelastung möglich ist, sind die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge beim Investor zu 100 % steuerfrei.
Vgl. zu weiteren Ausführungen die Erläuterungen zu Zeile 260 ff.