Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 21
In Zeile 21 ist als Ausgangswert der Ermittlung des Spartenergebnisses der Jahresüberschuss nach der Handels- oder Steuerbilanz einzutragen, der die jeweilige Sparte betrifft. Wird der Handelsbilanzgewinn zugrunde gelegt, muss er durch eine Überleitungsrechnung an die steuerlichen Vorschriften angepasst sein. Der einzutragende Wert entspricht dem Wert der Zeile 11 der Anlage GK für die jeweilige Sparte.
Vor Zeilen 22–150
In diesen Zeilen sind die einzelnen steuerlich zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Der Aufbau der Zeilen in der Anlage ÖHK entspricht dabei dem Aufbau der Anlagen GK und ZVE. Jede Zeile dieser Anlagen ist in den Anlagen ÖHK der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Die Summe der Eintragungen in die jeweilige Zeile aller Anlagen ÖHK muss daher dem Betrag der entsprechenden Zeile in den Anlagen GK bzw. ZVE entsprechen.
Zu dem Inhalt der einzutragenden Besteuerungsgrundlagen wird auf die Erl. zu den entsprechenden Zeilen der Anlagen GK und ZVE verwiesen.
Zeilen 22–134
Diese Zeilen nehmen die auf die jeweilige Sparte entfallenden Werte aus den Zeilen 22–300 der Anlage GK auf. Die Daten sind zeilengerecht aus der Anlage GK in die entsprechenden Zeilen der Anlage ÖHK zu übertragen, soweit sie auf die jeweilige Sparte entfallen. Zur Erl. zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen wird auf die Ausführungen zu den entsprechenden Zeilen in der Anlage GK verwiesen.
Zeilen 135–150
In diesen Zeilen sind die in den entsprechenden Zeilen der Anlage ZVE enthaltenen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Es handelt sich um die Daten aus Zeilen 20-42 der Anlage ZVE. Im Übrigen wird auf die Erl. zu Zeilen 22–150 sowie zu den entsprechenden Zeilen der Anlage ZVE verwiesen.
Zeile 151
In dieser Zeile ist die Zwischensumme für die jeweilige Sparte zu bilden. Damit sind alle Besteuerungsgrundlagen der Anlagen GK und ZVE der jeweiligen Sparte zugeordnet. Dies entspricht der Zeile 43 der Anlage ZVE. Bei Organgesellschaften handelt es sich um den Gesamtbetrag der Einkünfte vor der Zurechnung der Ergebnisse an den Organträger.
Zeilen 152–199
Diese Zeilen bleiben frei.