Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 30–37
Die Angaben in den Zeilen 30–37 dienen der Überwachung des Steuerabzugs bei Vergütungen an beschränkt Stpfl..
Anzugeben sind Vergütungen
- nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1–3 EStG an beschränkt Stpfl., insbesondere Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist, Bildberichterstatter, die Überlassung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Know-how usw.;
- Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG;
- Steuerabzüge nach § 50a Abs. 7 EStG, die aufgrund besonderen Verlangens der Finanzbehörde vorzunehmen sind;
- Steuerabzüge i. H. v. 15 % bei Zahlungen aus Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Dienstleistungen und Handel an Personen in nicht kooperierenden Gebieten nach § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz.
Der Vordruck sieht nur Platz für die Zahlung an einen einzigen Vergütungsempfänger vor. Sind Angaben zu mehr als einem Empfänger zu machen, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie benötigt werden. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 30–37 zu machen und dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Zeilen 30–30d
In diesen Zeilen sind Name, Vorname, Anschrift und Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängers (einschließlich Aufsichtsratsmitglieder) anzugeben.
Zeilen 30e–30g
In diesen Zeilen sind Angaben zu der Höhe der gezahlten Vergütungen, des einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugs und des Solidaritätszuschlags einzutragen.
Zeilen 31–32
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 33
In dieser Zeile ist anzugeben, wenn ein Steuerabzug gem. § 73f EStDV (Einschaltung der GEMA oder eines vergleichbaren Rechtsträgers; Zeilen 34, 34a) oder gem. § 50d EStG (DBA; EU-Richtlinie; Zeilen 34b–35a) nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.
Zeilen 34–34a
In dieser Zeile ist anzugeben, ob die dem beschränkt Stpfl. zustehende Vergütung an die GEMA oder einen vergleichbaren Rechtsträger abgeführt worden ist mit der Folge, dass ein Steuerabzug gem. § 73f EStDV unterbleibt.
Zeilen 34b– 35a
Falls eine Bescheinigung des BZSt gem. § 50c Abs. 2 EStG vorliegt, dass der Steuerabzug aufgrund eines DBA, nach § 43b EStG oder nach § 50g EStG nicht oder nicht in voller Höhe zu erheben ist (Freistellungsbescheinigung), ist diese Bescheinigung unter Angabe des Ausstellungstags und des Aktenzeichens aufzuführen.
Zeile 36
Diese Zeile bleibt frei.
Zeile 37
In Zeile 37 ist die Steuernummer beim BZSt anzugeben, unter der die Steueranmeldung abgegeben wurde.
Zeilen 38–39
Diese Zeilen bleiben frei.