Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 222
Dem um die Daten der Zeilen 216–221 korrigierten Betrag aus Zeile 215 ist in Zeile 222 der Verlust des laufenden VZ, also des VZ 2023, der jeweiligen Sparte hinzuzurechnen. Dieser Verlust ist der negative Betrag aus Zeile 210 bzw., wenn der Betrag in der Vorspalte der Zeile 208 negativ ist, der Betrag aus der Vorspalte Zeile 208. Die Eintragung hat ohne Vorzeichen zu erfolgen. Der Betrag, der sich aus der Summe der Zeilen 215–222 ergibt, ist der Verlust der jeweiligen Sparte, der aus der Sicht des VZ 2023 steuerlich noch berücksichtigt werden kann.
Organgesellschaften haben keinen Eintrag vorzunehmen, da bei ihnen infolge der Verlustübernahme durch den Organträger keine Verluste entstehen können.
Zeile 223
Im Falle einer Sanierung im Jahr 2022 sind die Verluste des Jahres 2023 nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 12 EStG auf den Sanierungsertrag des Jahres 2022 zurückzutragen, maximal jedoch in Höhe des verbleibenden Sanierungsertrags des Jahres 2022. Der abziehbare Verlust des Jahres 2023 vermindert sich entsprechend. Dieser Abzug von den berücksichtigungsfähigen Verlusten ist in Zeile 223 vorzunehmen.
Organgesellschaften haben die Zeile nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG nicht auszufüllen.
Zeile 223a
Aufgrund der Einführung des 2-jährigen Verlustrücktrags ist ein abziehbarer Verlust des Jahres 2023 auch auf das Jahr 2021 zurückzutragen und mit einem in diesem Jahr entstandenen Sanierungsertrag zu verrechnen. Der entsprechende Abzug von dem abziehbaren Verlust des Jahres 2023 ist in Zeile 223a vorzunehmen.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Zeile 223 entsprechend.
Zeile 224
In Zeile 224 ist der Verlustrücktrag zu berücksichtigen, der aufgrund der Änderungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz 2 Jahre beträgt. Es ist der Betrag einzutragen, für den der Verlust des Entstehungsjahres 2023 auf die Jahre 2022 und 2021 zurückgetragen werden soll. Bei einem Zusammentreffen mit einer Ausschüttung kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Der Verzicht auf den Verlustrücktrag kann gesondert für jede Sparte erklärt werden. Soll auf den Verlustrücktrag in voller Höhe verzichtet werden, ist in Zeile 224 eine 0 einzutragen. Aufgrund der Änderungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist das Wahlrecht des Steuerpflichtigen, die Höhe des Verlustrücktrags zu begrenzen, entfallen. Der Steuerpflichtige kann also nur noch wählen, ob ein Verlustrücktrag erfolgen soll, aber nicht mehr, in welcher Höhe im Rahmen der vorhandenen Verluste das geschehen soll.
Der Höchstbetrag des Verlustrücktrags ist auf 10 Mio. EUR erhöht worden.
Die "Mindestbesteuerung" nach § 10d Abs. 2 EStG gilt für den Verlustrücktrag nicht. Daher kann dieser außerhalb der Zeilen 226 ff. berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag unterliegt aber einer doppelten Begrenzung. Er darf höchstens 10 Mio. EUR betragen und den Betrag der vorhandenen Verluste, d. h. den Betrag in Zeile 222 abzüglich des Betrags in Zeile 223, nicht übersteigen.
Der Verlustrücktrag ist pro Sparte vorzunehmen; Verluste einer Sparte können nicht auf eine andere Sparte zurückgetragen werden.
Der Betrag des geltend gemachten Verlustrücktrags ist von den vorhandenen Verlusten abzuziehen, da der durch den Rücktrag verbrauchte Verlust nicht mehr für einen Vortrag zur Verfügung steht.
Zeile 225
Diese Zeile enthält die Zwischensumme. Sie zeigt die Verluste der jeweiligen Sparte, die für den Abzug in 2023 und für den Vortrag in die Jahre 2024 ff. zur Verfügung stehen. Für den Abzug im Jahr 2023 unterliegen diese Beträge der Abzugsbeschränkung nach der "Mindestbesteuerung".