1 Allgemeines
Die Anlage SPIF ist erstmalig für den VZ 2023 auszufüllen. Diese Anlage ist auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige in einen Spezial-Investmentfornds investiert ist. Die relevanten Beträge sind in die Anlage GK zu übernehmen und werden dort bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt.
Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn
- der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
- die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
- nicht gegen die in § 26 InvStG genannten Anlagebestimmungen verstoßen wird; unwesentliche Verstöße dagegen sind allerdings unbeachtlich.
§ 34 Abs. 1 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Für jede Art der Ertragsverwendung ist eine gesonderte Anlage SPIF auszufüllen. Sofern die eingetragenen Beträge in die Anlage GK zu übernehmen sind, ist daher stets die Summe aller Anlagen SPIF zu bilden.
Für die Besteuerung auf Ebene des Investors ist für den jeweiligen Fonds zu unterscheiden, ob er als Kapitalanlage von einer Lebens- oder Krankenversicherung, Pensionsfonds oder einem Finanzinstitut gehalten wird oder nicht. Ist dies der Fall, kommt es zu keiner Steuerfreiheit.
2 Allgemeine Angaben
Zeile 1
In diese Zeile ist die Bezeichnung des Spezialinvestmentfonds einzutragen. Für jeden Fonds ist eine eigene Anlage SPIF auszufüllen.
Zeile 2
In diese Zeile ist die ISIN des Spezial-Investmentfonds einzutragen. Die ISIN ist die internationale Wertpapieridentifikationsnummer (international securities identification number). Diese Nummer dient der Identifizierung von an der Börse gehandelten Wertpapieren.
Zeile 3
In diese Zeile ist die Steuernummer des Spezial-Investmentfonds einzutragen.
Zeile 4
In diese Zeile ist das Datum des Feststellungsbescheids einzutragen, aus dem die Zahlen in den nachfolgenden Zeilen entnommen worden sind. Sofern noch kein Feststellungsbescheid ergangen ist, ist dies in Zeile 5 einzutragen und Zeile 4 ist leer zu lassen.
Zeile 5
Sofern noch kein Feststellungsbescheid ergangen ist, sind die Zahlen in den nachfolgenden Zeilen in diesem Formular zu ermitteln. Sie können nicht aus dem Feststellungsbescheid entnommen werden. In Zeile 5ist in diesem Fall eine "1" einzutragen.
Zeile 6
In diese Zeile ist der Zeitpunkt, zu dem die Erträge zu erfassen sind, einzutragen. Dies richtet sich gem. § 38 InvStG.
Zeile 7
Zu erfassen ist, um welche Art der Investmenterträge aus dem Spezial-Investmentfonds es sich handelt. Dabei kann es sich um laufende Erträge wie Zwischen-Ausschüttungen, Schlussausschüttungen oder Teilausschüttungen handeln. Ausschüttungen sind dabei die tatsächlich an den Investor ausgezahlten Beträge. Zwischenausschüttungen und Schlussausschüttungen unterscheiden sich dabei nur dadurch, ob sie während oder zum Ende des Investments gezahlt werden. Die Erträge können auch in Form einer Veräußerung in Form von Veräußerungsgewinnen/-verlusten aus dem Verkauf der Beteiligung an dem Spezial-Investmentfonds erzielt werden. Dann erfolgt eine Zuflussfiktion bei Veräußerung.
3 Gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen
3.1 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 InvStG erfüllt
Zeilen 8-9
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 10
In diese Zeile sind die steuerpflichtigen Erträge aus dem Spezial-Investmentsfonds einzutragen, bei denen es sich um ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge handelt. Bei diesen Erträgen findet gem. § 34 Abs. 2 InvStG die Steuerfreistellung gem. § 8b KStG keine Anwendung.
Zeile 11
In diese Zeile sind die Erträge einzutragn, die als ausländische Einkünfte gelten und für die damit eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer in Betracht kommt. Die anrechenbare Steuer wird in Zeile 12 eingetragen, die abziehbare Steuer in Zeile 13. Betriebausgaben sind dabei nicht zu berücksichtigen. Diese werden in Zeile 66 dieser Anlage eingetragen.
Zeile 12
In diese Zeile wird die ausländische Steuer auf die auländischen Einkünfte eingetragen, die angerechnet werden kann gem. Gem. § 47 Abs. 1 InvStG handelt es sich dabei um die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, die auf Einkünfte i. S. d. Zeile 12 einbehalten wurde. Anrechenbar ist dabei die Steuer, die anteilig auf die jeweiligen ausländischen Einkünfte entfällt.
Zeile 13
In diese Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die abgezogen werden soll. Dabei handelt es sich um eine abziehbare Steuer i. S. d. § 34c Abs. 2 EStG d. h. statt einer Steueranrechnung).
3.2 Nur bei Organgesellschaften: Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt und die Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen hält, aber nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 erfüllt
Zeilen 14-19
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeile 20-23
In diese Zeilen sich die entsprechenden Beträge einzutragen, wenn der Steuerpflichtige eine Organgesellschaft ist und Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person ist. Die Einkünfte sind dann bei der Organgesellschaft im Rahmen der KSt Erklärung zu ermitteln. Sie werden dann aber beim Organträger steuerlich berücksichtigt.
Zeile 20
Siehe Erläuterungen zu Zeile 10.
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