Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.06.2000; Aktenzeichen 106 IN 3494/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Gründe – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 24.230,17 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 18. Oktober 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dabei hat es unter anderem gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und dass Drittschuldner ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.
Mit Beschluss vom 25. April 2000 hat das Amtsgericht die mit Beschluss vom 23. Februar 2000 angeordneten Maßnahmen aufgehoben, nachdem die Gläubigerin das Verfahren für erledigt erklärt hatte.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 hat der Betriebsleiter … im Namen der Schuldnerin gegen die Durchführung der vorläufigen, Insolvenzverwaltung Einwendungen erhoben, wegen deren Einzelheiten auf das Schreiben vom 5. Mai 2000 (Bl. 38 – 40) verwiesen wird.
Unter dem 16. Mai 2000 hat der Beteiligte beantragt, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 24.821, 15 DM inklusive Umsatzsteuer und Auslagen festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, vorliegend sei ein Satz von 35 % der Verwaltervergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter i.S.d. § 11 Abs. 1 InsVV angemessen aufgrund der Fortführung des Schuldnerbetriebs, seiner Bemühungen, eine übertragende Sanierung vorzubereiten und der Besprechung der Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Insolvenzplanes mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Bei der Berechnung der Verwaltervergütung sei von einem freien Aktivvermögen in Höhe von 467.494, 42 auszugehen. Dies setze sich wie folgt zusammen:
Saldo des Treuhandkontos per 25. April 2000 |
86.582,85 DM |
Wert des Warenlagers per 25. April 2000 |
133.417,15 DM |
Wert des Kartographie-Materials |
200.000 DM |
Forderungen |
47.494,42 DM |
Mit Beschluss vom 20. Juni 2000 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 23.639,19 DM inklusive Umsatzsteuer festgesetzt. Die erstattungsfähigen Auslagen hat es auf 590,98 DM festgesetzt und den weitergehenden Auslagenerstattungsantrag abgewiesen. Die Festsetzung beruht ausweislich der Gründe auf einer Aktivmasse von 467.494,42 DM, die sich entsprechend den Ausführungen des Beteiligten in seinem Vergütungsantrag berechnet. Als Vergütungsanspruch hat das Amtsgericht 35 % der Insolvenzverwaltervergütung zu Grunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 81 – 84 d.A. verwiesen.
Gegen diesen ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26. Juni 2000 an diesem Tag zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, durch Schreiben vom 10. Juli 2000, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Vergütung des Beteiligten sowohl das Aktivvermögen zu hoch angesetzt worden sei als auch die Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % der Insolvenzverwaltervergütung nicht gerechtfertigt sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
Eine Rechnungslegung des Beteiligten entsprechend § 66 InsO liegt bislang nicht vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde vom 10. Juli 2000 ist gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 InsO zulässig. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 2 InsO i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorliegend gewahrt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der angefochtene Beschluss war gemäß § 4 InsO i.V.m. § 575 ZPO aufzuheben und an das Amtsgericht zur weiteren Sachentscheidung zurück zu verweisen.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Beteiligten durch das Insolvenzgericht gemäß § 64 InsO sind vorliegend nicht erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört neben dem Bestehen eines fälligen Anspruchs auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 63ff. InsO auch die Erfüllung der gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 66 InsO bestehenden Rechnungslegungspflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung führt lediglich zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Verwalters (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. § 8 InsVV Rn. 4 m.w.N.). Für dessen Festsetzung gemäß § 64 InsO, durch die der fäll...