Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.06.2000; Aktenzeichen 106 IN 3494/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten auf 20.129,48 DM (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) und die erstattungsfähigen Auslagen auf 519,7 2 DM (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) festgesetzt werden. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin 85 %, dem Beteiligten 15 % auferlegt.
Tatbestand
I.
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 18. Oktober 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dabei hat es unter anderem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und dass Drittschuldner ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten hätten. Der Schuldnerin sei die Einziehung von Außenständen untersagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.
Unter dem 20. April 2000 hat der Beteiligte mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unter seiner Aufsicht fortgeführt worden sei. Durch den Abverkauf von Kartenmaterial und aus Lizenzverträgen würden fortlaufend Einnahmen erzielt. Notwendige Geschäftsausgaben würden in Abstimmung mit dem Betriebsleiter aus dem Vermögen der Schuldnerin bestritten. Seine Bemühungen, die Produktentwicklungen der Schuldnerin an Mitbewerber der Schuldnerin zu veräußern, seien ohne Ergebnis geblieben. Für den Schuldnerbetrieb sei bislang kein Sanierungskonzept erkennbar. Die Investitionsbank Berlin habe erklärt, zu einer Unterstützung der Schuldnerin nicht in der Lage zu sein.
Mit Beschluss vom 25. April 2000 hat das Amtsgericht die mit Beschluss vom 23. Februar 2000 angeordneten Maßnahmen aufgehoben, nachdem die Gläubigerin das Verfahren für erledigt erklärt hatte.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 hat der Betriebsleiter … im Namen der Schuldnerin gegen die Durchführung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Einwendungen erhoben, wegen deren Einzelheiten auf das Schreiben vom 5. Mai 2000 (Bl. 38 – 40) verwiesen wird.
Unter dem 16. Mai 2000 hat der Beteiligte beantragt, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 24.821, 15 DM inklusive Umsatzsteuer und Auslagen festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, vorliegend sei ein Satz von 35 % der Verwaltervergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter i.S.d. § 11 Abs. 1 InsVV angemessen aufgrund der Fortführung des Schuldnerbetriebs, seiner Bemühungen, eine übertragende Sanierung vorzubereiten und der Besprechung der Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Insolvenzplanes mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Schuldnerbetrieb sei unter seiner Aufsicht für zweieinhalb Monate fortgeführt worden; laufende Geschäftsvorfälle seien in dieser Zeit laufend mit dem Betriebsleiter und dem Geschäftsführer besprochen worden. Bei der Berechnung der Verwaltervergütung sei von einem freien Aktivvermögen in Höhe von 467.494,42 DM auszugehen. Dies setze sich wie folgt zusammen:
Saldo des Treuhandkontos per 25. April 2000 |
86.582,85 DM |
Wert des Warenlagers per 25. April 2000 |
133.417,15 DM |
Wert des Kartographie-Materials |
200.000 DM |
Forderungen |
47.494,42 DM |
Diese Werte ermittelten sich wie folgt:
Wert des Warenlagers per 25. April 2000:
Der Wert des Warenlagers zu Verkaufspreisen sei ihm anlässlich der ersten Besprechung mit dem Betriebsleiter … mit ca. 400.000 DM benannt worden, dabei sei ihm der Entwurf einer Inventurliste vorgelegt worden sei. Dieser Wert sei um eingezogene 86.582,85 DM aus Warenverkäufen, weiteren geschätzten 80.000 DM aus Warenverkäufen und einem Sicherheitsabschlag von 100.000 DM zu bereinigen.
Wert des Kartographie-Materials:
Gemäß Mitteilungen des Betriebsleiters … betrage der Wert mindestens 2.000.000 DM, der Ertrag aus Lizenzverträgen mindestens 190.000 DM p.a..
Forderungen:
Nach Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung seien auf dem Treuhandkonto 47.494,42 DM eingegangen, die als Forderung zum verwalteten Vermögen gehört hätten.
Als Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV hat der Beteiligte unter Angabe der Verfahrensdauer von 4 Monaten pauschal 1.000 DM in Rechnung gestellt.
Unter dem 23. Mai 2000 hat der Beteiligte vorgetragen, dass betriebsnotwendige Ausgaben während der vorläufigen Insolvenzverwaltung entgegen der Behauptung der Schuldnerin unverzüglich gezahlt worden seien. Auch habe er die Schuldnerin aufgefordert, im Zuge des laufenden Geschäftsbetriebs Rechnungen zu schreiben und ausstehende Beträge anzumahnen. Die Schuldnerin habe ihm lediglich einige Mahnungen wegen überalterter Forderungen überge...