Verfahrensgang
AG Bielefeld (Entscheidung vom 16.11.2005; Aktenzeichen 3 IN 177/05) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.11.2005 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Geese wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung: |
1.000,-- EUR |
Auslagen pauschal: |
150,-- EUR |
Zwischensumme: |
1.150,-- EUR |
16% Mehrwertsteuer: |
184,-- EUR |
Gesamtbetrag: |
1.334,- EUR |
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe
I.
Dem Beteiligten zu 2) steht als vorläufigem Insolvenzverwalter die mit Antrag vom 14.12.2005 begehrte Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in der festgesetzten Höhe zu.
Gemäß § 11 Abs. IS. 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 von Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Die danach zu berechnende Regelvergütung beträgt unter Zugrundelegung eines verwalteten Vermögens in Höhe von 7.422,43 EUR vorliegend in Anwendung des § 2 Abs. 1 InsVV 742,24 EUR. Der Betrag liegt unterhalb der auch für den vorliegenden Fall bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu beachtenden Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV.
Dem Beteiligten zu 2) als vorläufigem Insolvenzverwalter steht der für den Regelfall geltende Mindestbetrag von 1.000,-- EUR nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV zu. Dem steht die gesetzliche Vergütungsregelung für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach §§ 10 bis 13 InsVV nicht entgegen.
Gemäß § 10 InsVV bestimmt sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Grundsatz nach den Vorschriften des ersten Abschnitts über die Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Eine dahingehende anderweitige Bestimmung ist der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV für den Regelfall der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entnehmen. Die darin in Bezug genommene Regelung des § 2 Abs. 1 InsVV gilt für die im Regelfall anzuwendende Berechnung der Vergütung nach dem Wert des vorläufig verwalteten Vermögens. Die danach zu berechnende Regelvergütung schließt jedoch die Zuerkennung einer Mindestvergütung in Anwendung der Generalverweisung in § 10 InsVV nicht aus. Vielmehr fehlt es insoweit an einer abweichenden Bestimmung. In § 11 InsVV ist eine Regelung einer dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzubilligenden regelmäßigen Mindestvergütung gerade nicht getroffen. Insoweit kommt dem § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV unter Anwendung des § 10 InsVV eine Ausschlusswirkung nicht zu.
Findet danach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV über § 10 InsVV im vorliegenden Fall auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Anwendung, so ist für die Vornahme eines Abschlages kein Raum. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV gilt für die regelmäßige Mindestvergütung mangels dahingehender gesetzlicher Verweisung nicht. Eine entsprechende Anwendung im Hinblick darauf, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der gesetzlichen Systematik regelmäßig geringer ausfällt als die des Insolvenzverwalters, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr steht auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Neugestaltung der Vergütungsregelungen durch Verordnung vom 4.10.2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2569) gerade dem Zweck dient, die Vergütungsregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zur erforderlichen Ausgestaltung der Vergütungshöhe verfassungsgemäß zu regeln. Danach war die Anhebung der Regelvergütungen auf eine angemessene Höhe beabsichtigt. War indes bereits zuvor die vorgesehene Regelvergütung als verfassungsrechtlich zu gering angesehen worden, so ließ sich mit dem Zweck der gesetzlichen Neugestaltung des Vergütungsrechts nicht vereinbaren, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Regelmindestvergütung von lediglich 250,-- EUR zuzubilligen wäre. In dieser Höhe ließe sich eine Regelmindestvergütung als eine der Qualifikation und üblichen Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters angemessene Vergütung nicht feststellen (ebenso Lorenz, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, Anhang III, § 11 InsVV, Rdnr. 27 m.w.N.; vgl. zum Regelungszweck der Vergütungsverordnung vom 4.10.2004: Lorenz, a.a.O., Anhang III, Vorbemerkungen vor §§ 1 ff InsVV, Rdnr. 1 a). Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 10.12.2004 (23 T 541/04) - bezogen auf die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 11 Abs. 1 InsVV - eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.
Danach war die dem Beteiligten zu 2) zu gewährende Vergütung unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses antragsgemäß festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 3027806 |
ZInsO 2006, 541 |
ZInsO 2006, 541 (Kurzinformation) |
NZI (Beilage) 2006, 16 (red. Leitsatz) |