Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf eine Mindestvergütung zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Wert des verwalteten Vermögens als Berechnungsgrundlage für die fiktive Verwaltervergütung

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1; InsVV § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BayObLG (Entscheidung vom 18.10.2000; Aktenzeichen 4 Z BR 18/00)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 43 IN 1946/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß wie folgt abgeändert:

Das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von bis zu 7.000,– Euro der Beteiligte zu 2).

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.

 

Tatbestand

I.

Nachdem die Beteiligte zu 3) am 22. Oktober 2003 beantragt hat, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) zu eröffnen, hat das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihn zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Nach dem Beschluß war der Beteiligten zu 1) auch ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Eröffnungsantrag vom 22. Oktober 2003 (Bl. 1 ff. der Akte AG Bielefeld 43 IN 1637/03) und den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2003 (Bl. 8 ff. der Akte AG Bielefeld 43 IN 1637/03) verwiesen.

Die Beteiligte zu 1) stellte am 9. Dezember 2003 ebenfalls den Antrag, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, und stellte weiter den Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Die Beteiligte zu 1) gab dabei insgesamt außer der Beteiligten zu 3) 14 weitere verschiedene Gläubiger an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiungsantrag vom 9. Dezember 2003 (Bl. 1 ff., 54 f. d. A.) verwiesen.

Der Beteiligte zu 2) erstattete ein Gutachten über das Vermögen der Beteiligten zu 1). Konkrete Angaben zu Massewerten waren nicht enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14. Dezember 2003 (Bl. 44 ff. der Akte AG Bielefeld 43 IN 1637/03) Bezug genommen. Das Insolvenzeröffnungsverfahren (43 IN 1637/03 AG Bielefeld) wurde schließlich mit Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Januar 2004 (Bl. 53 f. d. A. 43 IN 1637/03 AG Bielefeld) mit dem vorliegenden Verfahren verbunden, wobei das Aktenzeichen 43 IN 1946/03 führt.

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluß vom 23. Dezember 2003 über das Vermögen der Beteiligten zu 1) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. Dezember 2003 (Bl. 94 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2004 beantragte der Beteiligte zu 2), für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung von 7.562,50 Euro zuzüglich 500,– Euro Auslagenerstattung sowie zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin also insgesamt 9.352,50 Euro, festzusetzen. Dabei ging der Beteiligte zu 2) von einem Massewert von insgesamt 250.000,– Euro aus. Dieser ergebe sich daraus, daß das belastete Grundstück der Beteiligten zu 1) „G. 8 a in N." zumindest einen solchen Wert habe und er, der Beteiligte zu 2), auch nennenswerte Tätigkeiten diesbezüglich geleistet habe, indem er mit dem Ehemann der Beteiligten zu 1), Herrn U. C., entsprechende Verkaufsverhandlungen geführt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 22. Januar 2004 (Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluß vom 18. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) antragsgemäß auf insgesamt 9.352,50 Euro festgesetzt. Es ging dabei von einem Massewert von insgesamt 250.000,– Euro aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld (Rechtspfleger) vom 18. Juni 2004 (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) am 3. Juli 2004 (Bl. 170 f. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß die Festsetzung des Massevolumens nicht richtig sei und Verkaufsverhandlungen mit ihrem Ehemann nicht geführt worden seien.

Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er habe mehrere Besprechungstermine mit der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann geführt. Der Ehemann habe in den ersten Terminen Interesse am Erwerb des Grundbesitzes „G. 8 a” geäußert. Es sei der Wert des Grundbesitzes und die Möglichkeit für einen freihändigen Verkauf erörtert worden. Ein freihändiger Verkauf sei letztendlich (nur) daran gescheitert, daß der Wert des Grundbesitzes mit 250.000,– Euro zu niedrig angegeben und eine Einigung daher mi...

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