Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Erweiterter Aufgabenbereich gegenüber Sequester. Erhöhung der Normalvergütung. Auslagenersatz. Grundvergütung in Höhe von 25 % der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Höheres Haftungsrisiko. Zuschläge
Leitsatz (redaktionell)
1. Die durchschnittliche Grundvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 InsVV auf 25 % der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung festzusetzen. Von einer Grundvergütung in Höhe von 30 % ist auszugehen, wenn die Dauer der vorläufigen Verwaltung länger als der Normalfall (vier bis sechs Wochen) ist und der Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestattet und dementsprechend einem höheren Haftungsrisiko ausgesetzt ist.
2. Zuschläge nach § 3 InsVV sind vorzunehmen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte bearbeitet, wenn eine Betriebsfortführung vorliegt und eine große Anzahl von Gläubigern.
Normenkette
InsVV § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1a, 1b, 1d; InsO § 22 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise wie folgt geändert:
Die Vergütung des Rechtsanwalts … auf seinen Antrag vom 18.06.1999 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird einschließlich der Auslagen auf 125.837,79 DM festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entnahme des genannten Betrags aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 84% im übrigen werden Kosten nicht erhoben.
Beschwerdewert: 62.260,20 DM.
Gründe
Mit Beschluss vom 08.03.1999 ist der Antragsteiler zum vorläufigen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 04.05.1999 eröffnet worden. Der Antragsteller hat in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung 19 Mitarbeiter, die zuvor das Arbeitsverhältnis gekündigt hatten, wieder eingestellt, um Aufträge abzuarbeiten und neue Aufträge anzunehmen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Durch Vertragsverhandlungen mit Vertragspartnern der Schuldnerin hat der Antragsteller die Masse um 150.000,– DM erhöht. Ferner hat der Antragsteller im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung Aus- und Absonderungsrechte befriedigt. Die Zahl der Gläubiger im Insolvenzverfahren betrug 350. Das verwaltete Aktivvermögen lag bei 6.170.431,79 DM.
Mit Schriftsatz vom 18.06.1999 hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 177.721,30 DM einschließlich Auslagen beantragt. Entsprechend dem verwalteten Aktivvermögen von 6.170.431,79 DM hat der Antragsteller unter Zugrundelegung der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung in Höhe von 178.908,64 DM 40% von diesem Betrag als Grundvergütung des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters angenommen. Hierzu hat der Antragsteller ausgeführt 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters als Normalvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter sei nicht angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sequester unter der Geltung der Konkursordnung 25% der Vergütung des Konkursverwalters als Regelvergütung erhalten habe. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe jedoch gegenüber dem Sequester einen erweiterten Aufgabenbereich, so dass seine Vergütung höher anzusetzen sei als die Vergütung des Sequesters.
Darüber hinaus sei hier eine Erhöhung der Normalvergütung geboten wegen der langen Dauer der Insolvenzverwaltung, wegen der Tätigkeiten zur Erhöhung der Aktivmasse, wegen der Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten, wegen des Erhalts von 19 Arbeitsplätzen und wegen der hohen Gläubigerzahl. Für jeden dieser Faktoren sei eine Erhöhung von jeweils 5% vorzunehmen, insgesamt also um weitere 25%.
Mit Beschluss vom 02.07.1999 hat das Amtsgericht die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich der Auslagen auf insgesamt 115.461,10 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der angemessene Bruchteil der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter sei gem. § 11 InsVV für den typisierten Normalfall als durchschnittliche Grundvergütung in Höhe von 25% der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers komme die Festsetzung einer durchschnittlichen Grundvergütung in Höhe von 40% der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht. Vielmehr fänden Erweiterungen des Aufgabenkreises des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. die Dauer und der Umfang seiner Tätigkeit als Erhöhungsfaktoren Berücksichtigung. Hier seien gem. § 3 InsVV Zuschläge für das Überschreiten der Normaldauer einer vorläufigen Insolvenz, für die Befriedigung von Aus- un...