Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Schuldenbereinigungsverfahren. Beiordnung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Änderung oder Ergänzung eines Schuldenbereinigungsplans
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 2; InsO §§ 4, 307 Abs. 3, § 308 Abs. 1, § 309
Verfahrensgang
AG Osterode (Beschluss vom 22.10.1999; Aktenzeichen 8 IK 20/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Schuldner hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, nachdem ein außergerichtlicher Versuch der Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern gescheitert ist. Für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hat der Schuldner Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Ausweislich der Aufstellung des Schuldners hat er 23 Gläubiger, deren Forderungen insgesamt 136.249,06 DM betragen.
Mit Beschluss vom 22.10.1999 hat das Amtsgericht dem Schuldner Prozeßkostenhilfe für das Schuldenbereinigungsverfahren bewilligt, den weitergehenden Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der Beschwerde. Er meint, die bisherigen Äußerungen der Gläubiger machten deutlich, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sei.
Die Beschwerde ist gemäߧ127 Abs. 2 ZPO, §4 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts entsprechend §121 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich. Nach §121 Abs. 2 ZPO kann einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Wie die Kammer in dem Beschluss vom 18.05.1999 (10 T 29/99) ausgeführt hat, erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen PSchuldenbereinigungsverfahren erforderlich, wenn sich die Erforderlichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner abzeichnet. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Von den 23 Gläubigern haben 12 dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt. Der Schuldenbereinigungsplan ist damit nicht angenommen. Auch für eineÄnderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner gemäߧ307 Abs. 3 InsO besteht hier keine Notwendigkeit. Die Änderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner ist nur dann sinnvoll, wenn aufgrund der Änderungen die nachträgliche Zustimmung von Gläubigern zu erwarten ist, so dass die Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäߧ308 Abs. 1 InsO vorliegt oder aber die Ersetzung von Zustimmungen gemäߧ309 InsO in Betracht kommt. Die den Schuldenbereinigungsplan ablehnenden Gläubiger haben hier die Weigerung ihrer Zustimmung eindeutig erklärt. Aufgrund ihrer Stellungnahmen ist nicht zu erwarten, dass eine Planäderung zu einem anderen Ergebnis führen würde, denn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners steht nicht zu erwarten, dass die Gläubiger von einer anteilig höheren Befriedigung ihrer Forderungen ausgehen können.
Auch kommt hier keine Ersetzung der Zustimmung gemäߧ309 InsO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ersetzt das Insolvenzgericht die Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger beträgt. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn es haben mehr als die Hälfte der beteiligten Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan des Schuldners abgelehnt. Mithin steht weder eine Änderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans noch eine Ersetzung der Zustimmung zu erwarten, so dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §1027 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7319123 |
KTS 2000, 387 |
NZI 2000, 187 |
NZI 2001, 54 |
Rpfleger 2000, 234 |