Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 24.04.2002; Aktenzeichen 661 IN 85/99) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 24.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu Tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Auf Antrag der … vom 02.08.1999 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.11.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Obwohl die … zuvor (Bd. VI Bl. 168 d.A.) angeregt hatte, dieses Amt dem Beschwerdeführer zu übertragen, wurde der eingangs bezeichnete Insolvenzverwalter bestellt. Um die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern, bildeten verschiedene Gläubiger unter Einschluss der … zunächst eine so genannte Sicherheitenverwertungsgemeinschaft
(Bd. VII Bl. 30-33 d A), zu deren Vertreter man den Beschwerdeführer berief. Der Beschwerdeführer unterhält geschäftliche Beziehungen zu den Rechtsanwälten …, die ihrerseits die … anwaltlich beraten und vertreten. In dieser Eigenschaft nahm Rechtsanwalt … u.a. an den Sitzungen des Beirats der vorerwähnten Verwertungsgemeinschaft (Bd. VII Bl. 24-25 d.A.) als auch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten – an einer Sitzung des Gläubigerausschusses vom 23.10.2000 teil. Bei der letztgenannten Sitzung ging es um den Versuch einer einvernehmlichen Lösung von Konflikten, die im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung von Aus- und Absonderungsrechten zwischen verschiedenen Einzelgläubigern sowie dem Insolvenzverwalter entstanden waren. Nachdem es zu einer solchen Lösung nicht gekommen und deshalb auch die Verwertungsgemeinschaft beendet worden war, erhob die … – vertreten durch die Rechtsanwälte … – wegen einer angeblichen Forderung von zuletzt EUR 6.597.419,26 Klage gegen den Insolvenzverwalter (4 O 2716/00 LG Kassel). In diesem Verfahren wies die zuständige Kammer mit einem Beschluss vom 19.12.2001 (Bd. VI Bl. 100-102 d.A.) darauf hin, dass der bisherige Vortrag der dortigen Klägerin nicht hinreichend konkretisiert sei, und gab Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.
Parallel dazu äußerte sich der Beschwerdeführer, den man neben den Herren … und … zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt hatte, kritisch zu der Amtsführung des bestellten
Insolvenzverwalters. Im Zusammenhang damit lud das Mitglied des Gläubigerausschusses … durch Schreiben vom 09.01.2002 (Bd. VII Bl. 9 d.A.) für den 01.02.2002, 10:30 Uhr zu einer Sitzung dieses Gremiums ein, an der ab 11:30 Uhr auch der Insolvenzverwalter teilnehmen sollte. Vor dessen Erscheinen wollte man die
anstehenden Themen intern diskutieren, während sodann als Tagesordnungspunkt unter anderen der Stand und die Weiterverfolgung des Rechtsstreits mit der … vorgesehen war. Kurz vor dem anberaumten Termin kündigte
der Beschwerdeführer telefonisch an, dass er an der fraglichen Sitzung in Begleitung von Rechtsanwalt … teilnehmen werde. Obwohl sich die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses diesem Ansinnen alsbald widersetzten, erschien der Beschwerdeführer am 01.02.2002 wie angekündigt gemeinsam mit dem vorbezeichneten Rechtsanwalt und verlangte mit der Androhung, der Sitzung sonst fernzubleiben, auch jenem die Anwesenheit zu gestatten. Ausweislich des zugehörigen Protokolls vom 15.02.2002 (Bd. VI Bl 42-43 d.A.) fanden sich die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses hierzu selbst nicht für den Fall bereit, dass der Beschwerdeführer – wie vom ihm angeboten – während der Erörterung des Rechtsstreits mit der … auf das Beisein von Rechtsanwalt … verzichtete. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer die Sitzung, ohne sich auf weitere Diskussionen und Kompromissvorschläge einzulassen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2002 (Bd. VI Bl. 26-28 d.A.) – bei Gericht eingegangen am 18.02.2002 – unter Hinweis darauf, dass der Insolvenzverwalter nicht mehr das Vertrauen des Gläubigerausschusses genieße, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt hatte, unterrichtete der Insolvenzverwalter das Amtsgericht durch Schriftsatz vom 15.03 2002 (Bd. VI Bl. 93-97 d.A.) von dem fraglichen Vorfall. Die hierzu gehörten übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses teilten unter dem 07.03.2002 (Bd. VI Bl. 113-114 d.A.) mit, dass die Auffassung des Beschwerdeführers von ihnen nicht geteilt werde. Letzterer erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 17.04.2002 (Bd. VI Bl. 175-177, 1/8-179 d.A.) ergänzend, dass er Rechtsanwalt … nur zur Vertretung seiner „persönlichen Interessen” bzw. wegen seiner „persönlichen Haftung” um eine Teilnahme an der Sitzung des Gläubigerausschusses gebeten habe; es sei ihm, so machte er geltend, mit dessen Einschaltung keineswegs um eine Vertretung von Interessen der …, sondern vielmehr allein darum gegangen, die „insolvenzrechtliche Kompetenz” von Rechtsanwalt … zu nutzen. Ungeachtet dessen entließ das Amtsgericht den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 24.04.2002, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bd. VI Bl. 180-182 d.A.), aus s...