Verfahrensgang

AG Montabaur (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 14 IN 155/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen IX ZB 229/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Durch Beschluss vom 05. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Montabaur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Zugleich hat es den weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter bestellt.

Durch Beschluss vom 6. März 2006 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Montabaur das Insolvenzverfahren aufgehoben, da der Schlusstermin stattgefunden hatte und keine Masse zu Verteilen war. Unter dem gleichen Datum hat es gem. § 291 InsO Restschuldbefreiung angekündigt und den vormaligen Insolvenzverwalter zum Treuhänder für die Dauer der Wohlverhaltensperiode bestimmt.

Mit Schreiben vom 05. Juli 2006 hat der Treuhänder und vormalige Insolvenzverwalter gem. § 203 InsO die Nachtragsverteilung beantragt mit der Begründung, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätten noch Grundstücke ermittelt werden können und zwar in den Gemarkungen … (Blatt …) und … (Blatt …).

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Montabaur die Nachtragsverteilung zur Verwertung der beiden Grundstücke angeordnet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 10. Juli 2006.

In ihr wird fest gehalten, dass sich das Rechtsmittel allein gegen die Nachtragsverteilung bezüglich der im Blatt 3208 des Grundbuchs von … eingetragenen Grundstücke wende. Über dieses Grundstück habe er, was zutrifft, durch Stellung eines Umschreibungsantrages auf die Erwerberin, Frau … beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Montabaur noch vor Anordnung der Nachtragsverteilung verfügt. Es könne, wegen der Wirksamkeit dieser Verfügung, deshalb nicht von der Nachtragsverteilung erfasst werden.

Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts beim Amtsgericht Montabaur hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17. August 2006, auf dessen Gründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der vormalige Insolvenzverwalter und Treuhänder hatte in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel erweist sich in der Sache als nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, insbesondere auch im Nichtabhilfebeschluss, hat der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts beim Amtsgericht Montabaur die Nachtragsverteilung (auch) bezüglich der im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücke angeordnet.

Diese Grundstücke gehören zu Gegenständen der Masse die i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelt wurden. Es kann dabei dahinstehen, weshalb der Insolvenzverwalter diese Grundstücke, bei denen der Insolvenzvermerk heute noch heute im Grundbuch verzeichnet ist, nicht zur Schlussverteilung herangezogen hat. Selbst wenn es irrtümlich geschehen sein sollte, schließt dies allein die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht aus. Erfasst werden Gegenstände und Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum des Schuldners standen, wie z.B. die hier in Rede stehenden Grundstücke.

Ausweislich der Grundakten stehen die Grundstücke unverändert bis heute im Eigentum des Schuldners und Beschwerdeführers.

Zutreffend bemerkt der Beschwerdeführer, dass er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung über das streitbefangene Grundstück berechtigt war. Trotz der Stellung des Umschreibungsantrages auf die Erwerberin der Grundstücke vor der Anordnung der Nachtragsverteilung sind die Grundstücke erfasst. Nicht erfasst werden nur solche Grundstücke, über deren Rechte der Schuldner vor Anordnung der Nachtragsverteilung wirksam verfügt hat. In Ermangelung der Eintragung der Erwerberin als Eigentümerin der Grundstücke hat die getroffene Verfügung des Schuldners (noch) und keine Wirksamkeit erlangt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Tat der Schuldner das ihm mögliche zur Umschreibung des Eigentums getan hat und die Eigentumsänderung lediglich vom Handeln des Rechtspflegers beim Grundbuchamt abhängig ist. Der Rechtsgedanke des § 878 BGB kann hier nicht entsprechend angewandt werden. Diese Vorschrift besagt nämlich lediglich, dass eine durch den Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 BGB abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam wird, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Im Gegenteil. Nach wie vor ist der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks. Nur darauf kommt es an, denn die Verfügung hat noch nicht zum Eigentumsübergang geführt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851666

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