Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 29.12.2004; Aktenzeichen 35 IN 888/00)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2004 – 35 IN 888/00 – geändert.

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung:

8.380,30 EUR

Auslagen:

250,00 EUR

Umsatzsteuer:

1.380,85 EUR

Gesamtbetrag:

10.011,15 EUR

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

 

Tatbestand

I.

Die Innungskrankenkasse … und … beantragte am 17. März 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2000 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Beteiligten mit der Erstellung des Gutachtens. Der Beteiligte regte am 16. November 2000 die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an. Das Amtsgericht bestellte ihn daraufhin mit Beschluss vom 17. November 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. In seinem Gutachten vom 6. Dezember 2000 empfahl der Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beteiligte hat mit dem am 13. Oktober 2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Oktober die Bewilligung einer angemessenen Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.

Er hat eine Berechnungsmasse von 159.921,00 EUR zugrunde gelegt, wobei er aus Vereinfachungsgründen nach Umrechnung von DM in EUR die Centbeträge weggelassen hat. Die Berechnungsmasse setzt sich aus dem Grundvermögen in Höhe von 122. 710 EUR, Maschinen und Anlagen von 5. 930 EUR, Fuhrpark von 3. 470 EUR, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 11. 350 EUR, Lebensversicherung von 9. 335 EUR, Guthaben bei der Volksbank von 6. 954 EUR und Bausparguthaben in Höhe von 172 EUR zusammen. Der Beteiligte hat auf dieser Grundlage eine einfache Regelvergütung von 23.944,47 EUR ermittelt, von der er den 25 %-igen Regelsatz in Höhe von 5.986,12 EUR sowie einen Zuschlag von 10 % für die Ermittlung von Anfechtungsrechten in Höhe von 2.394,45 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von 1.340,89 EUR, insgesamt 9.721,46 EUR beansprucht. Ferner hat er die Erstattung der Auslagenpauschale von 250,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR Umsatzsteuer beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag und den Schriftsatz vom 29. November 2004 verwiesen.

Das Amtsgericht hat dem Beteiligten mit dem Beschluss vom 29. Dezember 2004 eine Vergütung von 3.974,43 EUR bewilligt und zuzüglich der Auslagen von 250,00 EUR und der Umsatzsteuer von 675,91 EUR den aus der verwalteten Masse zu entnehmenden Endbetrag auf 4.720,34 EUR festgesetzt. Es hat das Grundvermögen des Schuldners nur in Höhe des unbelasteten Wertrestes von 19.244,86 EUR berücksichtigt, weil nach den Angaben des Beteiligten während seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht davon auszugehen sei, dass er auch hinsichtlich des mit Absonderungsrechten belasteten Grundvermögens in nennenswerter Weise tätig geworden sei. Das Amtsgericht hat die technischen Anlagen und Geräte mit 5.930,99 EUR, die Fahrzeuge mit einem Wert von 2.556,46 EUR, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit 11.350,68 EUR, eine Lebensversicherung mit 9.335,40 EUR und das Bankguthaben mit 172,46 EUR der Berechnung zugrunde gelegt. Bezüglich des Bankguthabens von 6.954,00 EUR ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es dem Beteiligten während seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bekannt war und er insoweit keine sichernde Tätigkeit ausgeübt hat. Es hat auf einer Berechnungsgrundlage von 48.590,85 EUR den Regelsatz der Vergütung mit 15.897,71 EUR ermittelt und hat davon den Bruchteil von 25 % für angemessen erachtet. Es hat einen Zuschlag von 10 % abgelehnt, weil die Ermittlung von möglichen Anfechtungsansprüchen nicht zu den Sicherungsaufgaben des vorläufigen Verwalter gehörten. Die Behandlung von rechtlichen Fragen ohne eine in einer Weise vorzunehmenden Sicherung sei nicht Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern die des insoweit personenidentischen Sachverständigen, der jedoch nicht nach der InsVV vergütet werde. Es sei zwar die Gewährung eines Zuschlages möglich, jedoch fehlten Anzeichen dafür, dass die Prüfung auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter Mehrbelastungen verursacht hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Entscheidung verwiesen.

Der Beteiligte hat gegen den ihm am 13. Januar 2005 zugestellten Beschluss am 14. Januar 2005 per Telefax sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich angekündigt, die Begründung mit gesondertem Schriftsatz bis zum 7. März 2005 einzureichen.

Das Amtsgericht hat ihn mit Schreiben vom 17. Januar 2005 um Einreichung einer Begründung binnen 10 Tagen ersucht, um über eine eventuelle Abhilfe entscheiden zu können.

Der Beteiligte hat daraufhin um stillschweigen...

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