Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen 110 IN 11/04) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 04.10.2006 (Az.: 110 IN 11/04) werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung: |
8 403,99 Euro |
Auslagen: |
2 721,76 Euro |
Zwischensumme: |
11 125,75 Euro |
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer: |
1 780,12 Euro |
Endbetrag: |
12 905,87 Euro. |
Eine Anrechnung bereits entnommener Vorschüsse auf die Vergütung hat nicht zu erfolgen.
Tatbestand
A. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 01.09.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und durch Beschluss vom 01.12.2004 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter ernannt.
Durch Beschluss vom 04.10.2006 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – auf Antrag des Beschwerdeführers die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters auf insgesamt 13 124,31 Euro festgesetzt und angeordnet, dass auf die Vergütung die bereits entnommenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 431,69 Euro anzurechnen seien.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, die von dem Beschwerdeführer der Masse bereits entnommenen Vergütungen für Mahn- und Vollstreckungsverfahren in Höhe von insgesamt 431,69 Euro unterlägen nicht der Vorschrift des § 5 InsVV, die den Einsatz besonderer Sachkunde abgelte, da sowohl das Mahnverfahren als auch das Vollstreckungsverfahren (Beauftragung eines Gerichtsvollziehers) grundsätzlich derart einfach gelagert seien, dass die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei.
Die entnommenen Vergütungen seien deshalb als Vorschuss auf die nunmehr festgesetzte Verwaltervergütung zu behandeln.
Dagegen hat der Insolvenzverwalter am 13.10.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Vergütungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer noch keine Vergütung entnommen habe.
Der von ihm entnommene Betrag in Höhe von 431,69 Euro setze sich aus Rechtsanwaltsgebühren zusammen, die von den jeweiligen Drittschuldnern für die Tätigkeit des Insolvenzverwaltere in Mahn- und Vollstreckungsverfahren an die Insolvenzmasse entrichtet worden seien.
Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass bei Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. InsVV die zusätzliche Führung der Aktivprozesse und Vollstreckung bei der Bemessung der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden müsse, was zu einer höheren Insolvenzverwaltervergütung mindestens in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren führen würde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, eine Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren im Rahmen des § 5 InsVV komme nicht in Betracht.
Die Tatsache, dass ein Drittschuldner die Rechtsanwaltsvergütung an die Insolvenzmasse erstattet habe, habe keinen Einfluss auf die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Vergütungen gegenüber der Insolvenzmasse.
Etwas anderes ergäbe sich lediglich hinsichtlich der in Höhe von 87,– Euro entnommenen Rechtsanwaltsvergütung für die Führung des Zivilprozesses gegen A. Simone.
Im Übrigen sei der 0,85-fache Regelsatz bereits unter Berücksichtigung der Mahn- und Vollstreckungsverfahren festgesetzt worden, so dass keine Erhöhung der Vergütung in Betracht komme.
Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
B. Die gemäß §§ 6, 64 Abs. 3, 4 InsO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 567 ff ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist auch begründet und führt zur entsprechenden Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 04.10.2006.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet.
Die von dem Amtsgericht zur Grundlage seiner Vergütungsfestsetzung angenommene Insolvenzmasse wird von dem Beschwerdeführer nicht beanstandet. Das Amtsgericht ist zunächst von einer Insolvenzmasse in Höhe von 25 986,53 Euro ausgegangen und hat diese Masse nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 InsVV durch entsprechende Absetzung auf den Betrag von 25 149,30 Euro berichtigt.
Infolge der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters ist von dem genannten Betrag von 25 149,30 Euro in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 a InsVV ein weiterer Betrag in Höhe von 431,69 Euro abzusetzen.
Bei diesem Betrag handelt es sich um Rechtsanwaltskosten, die für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters von Drittschuldnern an die Insolvenzmasse gezahlt worden sind und die der Beschwerdeführer vorab der Insolvenzmasse entnommen hat.
Die Vorabentnahme des Insolvenzverwalters ist gerechtfertigt mit der Folge, dass der entnommene Betrag von 431,69 Euro nicht a...