Werden Wohnungen über Home-Sharing-Portale (insbesondere Airbnb) vermietet, so handelt es sich grundsätzlich um Einkünfte iSv § 21 EStG. Dies gilt auch bei Vermietung nur eines Teils der Wohnung, bei Untervermietung oder nur bei kurzzeitiger und idR möblierter Vermietung (Kulosa in Schmidt, § 21 Rz 11, 40. Aufl; Kussmaul/Kloster, DStR 2016, 1280; Delp/Ronig, DB 2018, 1296; Talaska/Cremers, DB 2018, 1824). Werden diese Räume zwischen zwei Vermietungen vorübergehend nicht genutzt – auch nicht für eigene Wohnzwecke, so werden diese Zeiträume den Vermietungszeiten zugeschlagen, so dass die darauf entfallenden Kosten als WK berücksichtigt werden können (BFH BStBl II 2013, 376; Kulosa in Schmidt, § 21 Rz 11, 40. Aufl). Hier ist aber darauf zu achten, dass die Einkünfte von gewerblichen Einkünften abzugrenzen sind (Delp/Ronig, DB 2018, 1296 zu Abgrenzungsfragen). Überdies gilt, dass bei Vermietung von einzelnen Zimmern in einem ansonsten selbstgenutzten Objekt Einnahmen bis zur Höhe von 520 EUR im VZ steuerfrei sind (Freigrenze; R 21.2 Abs. 1 EStR 2012).

Die von der FinVerw an Airbnb gerichtete Gruppenanfrage bzgl der Auskunft über die Nutzer hatte in Irland letztinstanzlich Erfolg (Irischer High Court vom 22.06.2020 No 85 MCA).

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