Rn. 109
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Die erweiterte unbeschränkte StPfl betrifft nur Auslandsbedienstete, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Das Vorliegen richtet sich nach dem StaatsangehörigkeitsG v 22.07.1913 (RGBl 1913, 583).
§ 3 StAG sieht sechs Möglichkeiten für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft vor:
- die Geburt (§ 4 StAG),
- eine Erklärung (§ 5 StAG),
- die Annahme als Kind (§ 6 StAG),
- die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs 1 o 2 BundesvertriebenenG (§ 7 StAG),
- die Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (§ 40a StAG)
- sowie die Einbürgerung (§§ 8–16, 40b u 40c StAG).
In der Praxis klärt sich die Frage der Staatsangehörigkeit meist mit Vorlage der Personaldokumente.
Die Personen dürfen zudem im Inland weder ihren Wohnsitz (s Rn 69ff) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (s Rn 87ff) haben.
Die natürlichen Personen müssen weiter nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Erforderlich ist ein konkretes Dienstverhältnis zwischen dem ArbN und dem Kassenträger (BFH v 13.08.1997, I R 65/95, BStBl II 1998, 21; anders aber bei beschränkter StPfl nach § 1 Abs 4 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG, s BFH v 23.09.1998, I B 53/98, BFH/NV 1999, 458 und BFH v 28.03.2018, I R 42/16, BFHE 261, 393).
Rn. 110
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Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um rechtsfähige Gebilde, die mittels Hoheitsakt errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, unterstehen der staatlichen Aufsicht und können durch Satzungen objektives Recht für ihren Aufgabenbereich setzen. Die juristischen Personen öffentlichen Rechts werden allg unterschieden in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Hierzu gehören ausdrücklich die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder und Gemeinden, aber auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wie zB Realkörperschaften, Personalkörperschaften und Verbandskörperschaften (s Erichsen, Allg VerwR, § 53 II 2).
Im Ausland tätige Mitarbeiter von juristischen Personen des privaten Rechts fallen wegen des klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlauts des § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG auch dann nicht unter die erweiterte unbeschränkte StPfl, wenn sie aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden (s BFH v 22.02.2006, I R 60/05, BStBl II 2007, 106 für einen im Ausland tätigen Mitarbeiter des Goethe-Instituts).
Die Gebietskörperschaften gelten als im Inland befindlich, da ihr Hoheitsgebiet im Inland belegen ist. Bei den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist auf den Sitz nach § 11 AO abzustellen. Dieser befindet an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, dem Stiftungszweck oder Ähnliches bestimmt wurde.
Rn. 111
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Ein Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte dem ArbG seine Arbeitskraft schuldet (s § 1 Abs 2 LStDV), dh, wenn die tätige Person unter der Leitung des ArbG steht oder im geschäftlichen Organismus des ArbG dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH v 02.03.1988, I R 96/84, BStBl II 1988, 768). Abgeleitet aus dem Wortlaut des § 1 Abs 2 EStG findet die Regelung Anwendung auf im Ausland tätige Beamte, Angestellte, aber auch Arbeiter. Dabei ist es unerheblich, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage besteht (Tiede in H/H/R, § 1 EStG Rz 157).
Im Allg werden jedoch die Angehörigen des öffentlichen Dienstes betroffen sein, die ihren Dienst an einer ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung unter Berücksichtigung der Privilegien und Vergünstigungen nach dem WÜD oder dem WÜK genießen (s Rn 101).
Rn. 112
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Nicht anzuwenden ist § 1 Abs 2 EStG auf im Ausland tätige Lehrer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland unter Wegfall ihrer Bezüge vom Dienst beurlauben lassen und im Ausland ein Dienstverhältnis mit einer deutschen Auslandsschule oder einem ausländischen Schulträger eingehen (BFH v 14.11.1986, VI R 209/82, BStBl II 1989, 351; BFH v 02.03.1988, I R 96/84, BStBl II 1988, 768; BFH v 04.12.1991, I R 38/91, BStBl II 1992, 548; BFH v 19.09.2013, III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).
BMF v 10.11.1994, BStBl I 1994, 853 und BMF v 17.06.1996, BStBl I 1996, 688 enthalten keine Sonderregelungen für in die USA, Ecuador oder Kolumbien vermittelte deutsche Lehrer sowie andere nicht entsandte, dort tätige ArbN, sondern bestätigen lediglich, dass die einschränkende Voraussetzung des § 1 Abs 2 S 2 EStG (s Rn 116) erfüllt ist, weil diese Personen in den genannten Ländern nur in einem der beschränkten EStPfl ähnlichen Umfang herangezogen werden.
Rn. 113
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Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs 2 EStG ist der Bezug von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse aufgrund des Dienstverhältnisses. Zum Begriff der öffentlichen Kasse s § 3 Rn 441ff (Handzik). ...