Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 202
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG ist, dass sie aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses geleistet werden. Ein Versicherungsverhältnis kann durch Vertrag oder von Gesetzes wegen begründet werden, wie zB bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rn. 203
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ein Versicherungsvertrag kommt gemäß § 145ff BGB durch die Annahme eines Vertragsangebots zustande. Auf den Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung kann ggf auch stillschweigend gemäß § 151 BGB verzichtet werden, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. IdR wird der Versicherer jedoch einen Versicherungsantrag ausdrücklich annehmen, vor allem wenn der Annahme noch eine besondere Risikoprüfung vorausgehen soll. Hat ein Versicherungsnehmer vor Jahresende von sich aus alles getan, um den Abschluss eines Versicherungsvertrags herbeizuführen und bereits Beitragszahlungen geleistet, so sind die Einzahlungen noch SA im Jahr der Einzahlung, es sei denn, dass begründete Zweifel am Zustandekommen des Versicherungsvertrags bestehen und der Vertrag nicht alsbald im Folgejahr tatsächlich wirksam wird (BFH BStBl II 1972, 484). Nimmt der Versicherer den Versicherungsantrag nicht an, kommt kein Versicherungsvertrag zustande.
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage erteilt, besteht bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz, so dass Beitragszahlungen im Zahlungsjahr unabhängig vom Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrags als SA abgezogen werden können.
Ohne Bedeutung für den Abzug von Versicherungsbeiträgen als SA nach § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG ist, ob der Versicherungsvertrag aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, wie zB bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, oder freiwillig abgeschlossen wird.
Zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags auch s Rn 285.
Rn. 204
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG erfasst nur Verträge mit gewerbsmäßig tätigen Versicherern, die nach einem festen Geschäftsplan aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung abgeschlossen werden, nach der Risiko, Leistung und Gegenleistung bemessen wurden. Verträge mit anderen Unternehmen oder mit Privatpersonen sind nicht begünstigt (BFH v 10.10.1963, VI 233–235/62, HFR 1964, 7).
Rn. 205
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bei gesetzlichen Versicherungsverhältnissen ist gesetzlich geregelt, wer Mitglied der Versicherung ist. UU ist auch ein freiwilliger Beitritt zu gesetzlichen Versicherungen zulässig; so können zB Selbstständige freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden.