Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 278
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 1 Nr 3 S 2–3 EStG regelt die Behandlung von Beiträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG, die der StPfl für Familienangehörige gezahlt hat.
a) Beiträge für Kinder (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG)
Rn. 279
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG werden als eigene Beiträge des StPfl auch die von ihm iRd Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) besteht. Dies gilt auch wenn das Kind erwerbstätig ist (BMF v 03.04.2019, BStBl I 2019, 254; BFH BStBl II 2019, 191. Diese Regelung enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass SA nur derjenige abziehen kann, der schuldrechtlich zur Zahlung der SA verpflichtet ist und sie tatsächlich auch gezahlt hat.
Hat der StPfl keinen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld, so kann er die Beitragszahlungen für sein Kind nur nach § 33a Abs 1 EStG absetzen. § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG betrifft allerdings nur den Fall, dass das Kind selbst krankenversichert ist. Beiträge, die der StPfl aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung für die Kranken- und Pflegeversicherung seines Kindes zahlt, werden bereits von § 10 Abs 1 S 1 EStG erfasst (H/H/R, § 10 EStG Rz 97; Grün, DStR 2009, 1457).
Ist ein Kind Versicherungsnehmer und werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG von den miteinander verheirateten Eltern, die gemäß § 26a EStG einzeln zur ESt veranlagt werden, gemeinsam getragen, sind die Beiträge entsprechend der wirtschaftlichen Tragung von dem jeweiligen unterhaltsverpflichteten Elternteil zu beantragen und anzusetzen, sog "Grundsatz der Einmalberücksichtigung". Im Übrigen erfolgt die weitere Zuordnung den Regelungen des § 26a Abs 2 EStG. Entsprechendes gilt für einzeln zur ESt veranlagte Lebenspartner (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 131).
b) Beiträge für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 3 EStG)
Rn. 280
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Hat der StPfl, der das Realsplitting nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG in Anspruch nimmt, eigene Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten behandelt. Die Abzugsberechtigung steht damit nur dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu.
Die Regelung soll Doppelbegünstigungen vermeiden (BT-Drucks 16/13429, 43). Die Beitragszahlung des StPfl erhöht allerdings nach § 10 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG den für ihn geltenden Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen iRd Realsplittings.
Rn. 281
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nimmt der StPfl das Realsplitting nicht in Anspruch, kann er die Beitragszahlung, die er für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleistet hat, schon nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG als eigene Beiträge absetzen (H/H/R, § 10 EStG Rz 97; aA Risthaus, DStZ 2009, 669). Ist jedoch der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte selbst Versicherungsnehmer, liegen keine eigenen Beiträge des StPfl vor. Der StPfl kann die Beiträge in diesem Fall nicht nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG, sondern nur nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG abziehen.
Entsprechendes gilt für Lebenspartner gemäß § 2 Abs 8 EStG (s Rn 208).