Rn. 554

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wiederkehrende Leistungen sind als SA steuerlich zu berücksichtigen, soweit sie nicht BA oder WK sind oder mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Damit ist ein Abzug nicht möglich, wenn die Erträge aus dem übertragenen Vermögen ganz oder teilweise steuerfrei gestellt werden, wie zB im Fall der Verlegung eines Betriebsteils in einen Staat, dem das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieses Betriebsteils zusteht (R 10.3 Abs 1 EStR 2012).

Unschädlich sind aber steuerbare und stpfl Einkünfte, die lediglich im Einzelfall etwa aufgrund eines Freibetrages (zB § 13 Abs 3 EStG hinsichtlich der Versteuerung von Altenteilsleistungen beim Berechtigten) zu keiner Steuer führen (BFH v 30.04.1976, BStBl II 1976, 539). Zudem stehen die (Teil-)Freistellung iRd Halb- oder ab 01.01.2009 des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr 40 EStG) sowie die Nichteinbeziehung von Einkünften aus KapVerm in die Veranlagung iRd AbgSt (§ 32d EStG) der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nicht entgegen (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 49; Wälzholz, DStR 2008, 273).

 

Rn. 555

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Abziehbar sind alle im Übergabevertrag vereinbarten Leistungen in Geld oder Geldeswert, wie zB auch die Übernahme von Aufwendungen oder Sachleistungen (vgl zu den insoweit einschlägigen Werten für unbare Altenteilsleistungen BayLfSt v 30.03.2016, S 2221.1.1. - 10/36 St 32; zur Schätzung unbarer Altenteilleistungen s BFH BFH/NV 2018, 1086; zum Begriff Altenteilleistungen FG Mchn v 22.01.2018; zur Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen FG Mchn, EFG 2018, 1629 und FG Nds EFG 2017, 1168; zur Ertragsprognose FG Nds EFG 2018, 828).

Dagegen können durch persönliche Arbeit erbrachte Dienstleistungen (zB Pflegeleistungen) nicht als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist in nur möglich, wenn es sich um Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter handelt.

Bei der Wohnraumüberlassung sollte im Übergabevertrag explizit geregelt werden, welche konkreten Aufwendungen und Sachleistungen (zB Strom, Heizung, Wasser) der Übernehmer tragen soll, da nur diese und nicht ein fiktiver Mietwert als Versorgungsleistungen angesehen werden können (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 46).

Abschreibungen, Schuldzinsen und öffentliche Lasten (zB GrSt) können nicht als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden (kritisch hierzu Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 245).

Instandhaltungskosten können nur insoweit als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden, soweit sie zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Vermögensübergabe dienen (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 46). Aufwendungen für über diesen Zustand hinausgehende Verbesserungen oder Erweiterungen sind nicht begünstigt (vgl hierzu und zu einschlägigen Bsp aus der Rspr Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 245).

 

Rn. 556

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sofern im Übergabevertrag neben dem begünstigten Vermögen auch nicht begünstigtes Vermögen übertragen wird, sind die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen sachgerecht zuzuordnen, da sie nur insoweit als SA berücksichtigt werden können, als sie auf das begünstigte Vermögen entfallen. Die FinVerw lässt hier eine Zuordnung durch den StPfl im Übergabevertrag zu und beanstandet es zudem nicht, wenn die wiederkehrenden Leistungen in vollem Umfang dem begünstigen Vermögen zugeordnet werden.

Sofern das begünstigte Vermögen aber im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen nur geringe Erträge abwirft oder wenn im Übergabevertrag keine Zuordnung getroffen wurde, sollen die Zahlungen anhand eines angemessenen Maßstabs (zB Verhältnis der Erträge der einzelnen Vermögenswerte) aufgeteilt werden (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 47).

 

Rn. 557–559

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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