Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 690
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG sind nur dann als SA abzugsfähig, wenn sie an einen in § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG genannten Produktanbieter geleistet werden.
1. Versicherungsunternehmen
Rn. 691
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bei Beiträgen an Versicherungsunternehmen ist für den SA-Abzug Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen entweder
- seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat (§ 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst aa EStG) oder,
- sofern das Versicherungsunternehmen nicht im EU- oder EWR-Raum ansässig ist, dass dem Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb EStG). Ein Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs 2 Nr 2 EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist, war zuletzt als Anhang 32 in der amtlichen EStR 2004 abgedruckt. Hat ein ausländisches Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland, müssen die Beiträge nicht notwendigerweise an eine inländische Niederlassung des Unternehmens geleistet werden (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 224).
Der Kreis der nach § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG begünstigten Versicherungsunternehmen ist durch das Amtshilferichtlinie-UmsetzungsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 erweitert worden. Die Neuregelung gilt gemäß § 52 Abs 1 S 1 EStG idF AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013. Nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG idF AmtshilfeRLUmsG werden auch Beiträge berücksichtigt, wenn es sich um Beträge iSd § 10 Abs 1 S 1 Buchst a EStG (Basiskrankenversicherungsschutz) an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iSd § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung iSd § 193 Abs 3 S 2 Nr 2 VersicherungsvertragsG gewährt. Dies gilt nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 S 3 EStG idF AmtshilfeRLUmsG entsprechend, wenn ein StPfl, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG erwirbt.
Die Regelungen des AmtshilfeRLUmsG ermöglichen damit den SA-Abzug bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der EU oder des EWR. Die Neuregelung gilt auch für Beiträge zum Erwerb eines Pflegeversicherungsschutzes iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b EStG (vgl BR-Drucks 302/12, 86).
2. Berufsständische Versorgungseinrichtungen
Rn. 692
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG können Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG auch an berufsständische Versorgungseinrichtungen geleistet werden. Die Regelung ist durch das AltEinkG mit Wirkung ab VZ 2005 in das EStG aufgenommen worden. Sie ergänzt § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, nach dem an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlte Beiträge zur Altersversorgung als SA abgezogen werden können.
Zum Begriff der berufsständischen Versorgungseinrichtung s Rn 247.
3. Sozialversicherungsträger
Rn. 693
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG können nicht nur an einen inländischen, sondern auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistet werden, zB wenn der StPfl als Grenzgänger im Ausland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und seine Sozialversicherungsbeiträge im Ausland geleistet hat (BFH BFH/NV 1992, 382). Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Solzialversicherungen, in denen bezogen auf die Beitragsleistung nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird, mit dem zB auch Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert werden.
Die Globalbeiträge sind staatenbezogen aufzuteilen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 205). Der BMF gibt die Aufteilung für jeden VZ durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt, zB für den VZ 2015 durch Schreiben des BMF v 03.12.2014, BStBl I 2014, 160, für den VZ 2016 durch Schreiben des BMF v 28.08.2015, BStBl I 2015, 632, für den VZ 2017 durch Schreiben des BMF v 22.08.2016, BStBl I 2016, 805 und für den VZ 2018 durch Schreiben des BMF v 09.10.2017, BStBl I 2017, 1326.
4. Anbieter iSd § 80 EStG
Rn. 694
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Durch das JStG 2007 ist der Kreis der begünstigten Empfänger von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG im Hinblick auf die "Rürup"-Rente (Basisrente iSd § 10 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst b EStG) durch den neu eingefügten § 10 Abs 2 Nr 2 S 1 Buchst d EStG erweitert worden. Die Neuregelung des § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst d EStG gilt gemäß Art 20 Abs 4 JStG 2007 ab dem 01.01.2006.
Als Produktanbieter kommen nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst d EStG nunmehr auch Anbieter iSd § 80 EStG in Betracht. Anbieter iSd § 80 EStG sind alle Anbieter von privaten Altersvorsorgeverträgen gemäß