Nach BFH vom 21.07.1976, I R 147/74, BStBl II 1977, 46 liegt bzgl der Gutschriften, die eine Genossenschaft den Geschäftsguthaben ihrer Genossen nach Erhöhung der Geschäftsanteile aus ihren offenen Rücklagen gutschreibt, kein Zufluss vor (vgl § 22 GenG aF). Hingegen ist dann ein Zufluss gegeben, wenn damit Genossen von der Verpflichtung zur Zahlung auf ihre Geschäftsanteile befreit werden, RFH vom 28.03.1939, I 350/38, RStBl 1939, 1081. Überschüsse sind frühestens dann zuzurechnen, wenn sie durch die Genossenschaft festgesetzt worden sind, BFH vom 21.07.1976, I R 147/74, BStBl II 1977, 46.

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