Stellt der Gutschein ein Wertpapier dar, das den Anspruch verbrieft, erfolgt der Zufluss bereits mit Erlangung der Verfügungsmacht über den Gutschein und nicht erst bei dessen Einlösung, FG Sachsen vom 19.01.2018, 3 K 511 717, EFG 2018, 1259. Verkörpert der Gutschein hingegen lediglich einen Anspruch gegen den Aussteller, erfolgt der Zufluss erst mit der Einlösung des Gutscheins, BFH vom 12.08.2012, IX R 55/10, BFH/NV 2013, 354 zu Hotelgutscheinen. Im Einzelfall hat das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu entscheiden, ob die versprochene Leistung auf das Verschaffen der Nutzung selbst oder lediglich der Nutzungsmöglichkeit gerichtet ist (zur Abgrenzung vgl BFH vom 16.12.1992, I R 32/92, BStBl II 1993, 399 Tz 25 zu "Wohnungsberechtigungspunkten" und BFH vom 12.04 2007, VI R 89/04, BStBl II 2007, 719 –Tz 14, 15 zu "Jahresnetzkarte").

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