a) Vollständiger Abzug bei unbedeutender privater Mitveranlassung
Rn. 139
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Eine unbedeutende private Mitveranlassung hindert – wie schon nach der früheren Rspr – den vollständigen Abzug der Aufwendungen als BA/WK nicht. Hierbei handelt es sich um eine gewisse Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips für Bagatellfälle. Wenn die betrieblichen oder beruflichen Gründe für die Erbringung der Aufwendungen bei weitem überwiegen und der Veranlassungsbeitrag durch die private Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt, ist es aus Gründen der Praktikabilität nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen aufzuteilen und einen geringfügigen Abschlag für die ganz untergeordnete private Mitveranlassung vorzunehmen.
Rn. 140
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die fehlende Bedeutung des privaten Veranlassungsbeitrags muss regelmäßig im Wege der wertenden Beurteilung der zugrunde liegenden Motive ermittelt werden. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Arbeitsmittel im Wesentlichen für die Einkünfteerzielung genutzt wird, auch wenn mit der beruflichen Nutzung zugleich private Interessen befriedigt werden (zB der Flügel einer Dozentin am Konservatorium, BFH VI R 18/86, BStBl II 1989, 356; FG Mchn v 27.05.2009, 9 K 859/08, EFG 2009, 1447: Flügel einer Musiklehrerin) oder wenn eine Dienstleistung wegen einer unmittelbaren betrieblichen oder beruflichen Notwendigkeit in Anspruch genommen wird, auch wenn dies zu einem unvermeidbaren reflexartigen Vorteil für die private Lebensführung führt (zB eine Reise aus unmittelbarem beruflichen Anlass, vgl BFH VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837: Fachkongress; BFH VIII R 32/07, BFH/NV 2010, 1330: Wirtschaftsdelegation).
Rn. 141
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Quantifizierbar ist der ganz geringfügige private Veranlassungsbeitrag bei der Nutzung von WG. Insoweit geht die FinVerw und die Rspr davon aus, dass die Grenze zur Aufteilungsnotwendigkeit regelmäßig noch nicht überschritten ist, wenn der private Nutzungsanteil weniger als 10 % der Gesamtnutzung beträgt (Tz 12 BMF BStBl I 2010, 614; BFH VI R 135/01, BStBl II 2004, 958: etwa 10 % private Nutzung ist unschädlich; BFH VI R 137/83, BStBl II 1987, 262: 15,5 % private Nutzung ist schädlich; vgl auch BFH VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831: Anzahl privater Gäste auf einer Feier). Letztlich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rn. 142
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der StPfl hat die Geringfügigkeit des privaten Nutzungsanteils nachzuweisen. Die allg Lebenserfahrung kann dafür sprechen, dass von einer nicht nur unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist. Zweifel gehen zu Lasten des StPfl.
Rn. 143–144
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei
b) Kein Abzug bei unbedeutender betrieblicher oder beruflicher Mitveranlassung
Rn. 145
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Auf der anderen Seite eröffnet eine bloß unbedeutende betriebliche oder berufliche Mitveranlassung nicht die (teilweise) Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen (BFH IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880 und BFH X B 115/09, BFH/NV 2010, 1248: privat motivierte Reisen). Auch insoweit liegt eine geringfügige Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips vor (s Rn 139). Ein unbedeutender betrieblicher oder beruflicher Veranlassungszusammenhang ist anzunehmen, wenn sich dieser entweder aus der wertenden Beurteilung der Veranlassungsbeiträge ergibt oder bei der Nutzung von WG die betriebliche oder berufliche Nutzung weniger als 10 % beträgt (Tz 11 BMF BStBl I 2010, 614; BFH VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117; BFH IV R 13/03, BStBl II 2004, 985: notwendiges PV, wenn weniger als 10 % betriebliche Nutzung). Letztlich kommt es aber auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rn. 146–147
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei
c) Bei gemischten Aufwendungen grds Aufteilungsgebot
Rn. 148
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Betragen die betrieblichen/beruflichen oder privaten Veranlassungsbeiträge 10 % oder mehr, so sind die Aufwendungen grds entsprechend der Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Gegenüber der früheren Rspr, die eine Aufteilung nur ausnahmsweise zuließ, wenn die objektiven Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und der abgrenzbare Teil nicht von untergeordneter Bedeutung war, ist die neue Rspr deutlich großzügiger. Sie bedeutet ein grds Aufteilungsgebot für gemischte Aufwendungen.
Rn. 149
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Gemischte Veranlassungsbeiträge liegen nur vor, wenn die einzelne geltend gemachte Aufwandsposition aufgrund von unterschiedlichen Veranlassungsbeiträgen erbracht worden ist. Die in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalte von nur scheinbar gemischten Aufwendungen sind vorher auszusondern. Macht beispielsweise ein Kunstprofessor erhebliche Aufwendungen für den Besuch von Ausstellungen und den Kauf von Bildbänden als WK geltend, muss für jede einzelne Aufwandsposition festgestellt werden, ob gemischte Veranlassungsbeiträge vorliegen oder ob die einzelne Aufwandsposition aufgrund einer konkreten beruflichen oder privaten Verwendung der Erwerbs- oder Privatsphäre zugeordnet werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesamtbetrag der Aufwendungen für den Besuch der Ausstellungen und den Erwerb der Bildbände auf einer gemischten Motivation beruht (vgl