Rn. 62
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 1 EStG beinhaltet ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für die allg Lebensführung erbracht werden. Dazu wird in § 12 Nr 1 S 1 EStG bestimmt, dass die für den Haushalt und für den Unterhalt der Familienangehörigen geleisteten Beträge nicht abzugsfähig sind. Nach § 12 Nr 1 S 2 EStG sind auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des StPfl mit sich bringt (sog Repräsentationsaufwendungen), nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen.
Rn. 63
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die volle Bedeutung des § 12 Nr 1 EStG erschließt sich erst, wenn die beiden Sätze im Kontext gelesen werden. Aus dem "dazu gehören auch" in § 12 Nr 1 S 2 EStG ergibt sich, dass der übergeordnete Begriff in § 12 Nr 1 EStG der Begriff der Aufwendungen für die Lebensführung ist. Hierunter fallen Aufwendungen
Rn. 64
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Bedeutungsgehalts der beiden Sätze des § 12 Nr 1 EStG erschöpft sich aber nicht in einem Abzugsverbot für drei punktuelle Aufwandsbereiche "Haushalt", "Unterhalt der Familienangehörige" (§ 12 Nr 1 S 1 EStG) und "Repräsentationsaufwendungen" (§ 12 Nr 1 S 2 EStG). Die beiden Sätze des § 12 Nr 1 EStG ergeben im Zusammenspiel mit § 4 Abs 4 EStG und § 9 EStG eine abzugsversagende Wirkung für sämtliche Aufwendungen für die Lebensführung.
Rn. 65
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die in § 12 Nr 1 S 1 EStG genannten Aufwendungen "Haushalt" und "Unterhalt der Familienangehörige" stellen danach keine abschließende Aufzählung der von dem Abzugsverbot betroffenen Tatbestände dar, sondern sind nur besonders prägnante Bsp für nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung. Gleiches gilt für die in § 12 Nr 1 S 2 EStG genannten "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des StPfl mit sich bringt".
Rn. 66
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die von § 12 Nr 1 EStG erfassten Aufwendungen werden für die Lebensführung geleistet, wenn sie den Bereich der persönlichen Lebensgestaltung betreffen. Sie werden also aus Gründen getätigt, die in der Person des StPfl als Mensch liegen und in seinen Bedürfnissen, Neigungen und Interessen ihre Ursache haben. Sie sind nicht durch die Einkünfteerzielung veranlasst.
Rn. 67
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Begriff der Aufwendungen iSd § 12 Nr 1 EStG umfasst alle Vermögensabflüsse beim StPfl in Geld oder Geldeswert (Thürmer in Blümich, § 12 EStG Rz 45 (Mai 2020)).
Rn. 68–69
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei