Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 161
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Eine Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich entweder aus § 140 AO o aus § 141 AO ergeben. Ihr unterliegen LuF, die einen luf Betrieb als
- Eigentümer,
- Pächter,
- Nießbraucher o
- sonstiger Nutzungsberechtigter bewirtschaften,
- ferner Verpächter, die einen Betrieb im Ganzen verpachtet, aber (noch) nicht in das PV überführt haben.
a) Buchführungspflicht nach außersteuerlichen Gesetzen, insb nach § 140 AO
Rn. 162
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Durch die Vorschrift des § 140 AO werden außersteuerliche Buchführungs- u Aufzeichnungsvorschriften, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, für das Steuerrecht nutzbar gemacht. Für einen LuF kommen hier insb die allg Buchführungs- u Aufzeichnungsvorschriften des Handelsrechts sowie diejenigen Aufzeichnungspflichten in Betracht, welche in einer Vielzahl von Gesetzen u VO geregelt sind (im Einzelnen s Tipke/Kruse, § 140 AO, Rz 14ff u Leingärtner/Kanzler, Kap 21 Rz 68).
Für die gem § 3 HBG idF des G über die Kaufmannseigenschaft von LuF v 13.05.1976 (BGBl I 1976, 1197) in das HR eingetragenen luf Betriebe (Einzelunternehmen, OHG, KG usw) gelten die durch das BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102 modifizierten handelsrechtlichen Buchführungspflichten nach §§ 238ff HGB. Besteht eine Buchführungsverpflichtung gem § 238 HGB iVm § 140 AO, bedarf es – anders als nach § 141 AO – keiner besonderen Mitteilung über deren Bestehen; Beginn u Ende der Buchführungspflicht werden durch das außersteuerliche Gesetz bestimmt.
Sowohl eine Auflagenbuchführung als auch eine Buchführung als Testbetrieb nach dem LandwirtschaftsG begründen keine Buchführungspflicht, die über § 140 AO auf das Steuerrecht ausstrahlt (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 1.2).
b) Buchführungspflicht nach § 141 AO
Rn. 163
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Unter die Vorschrift des § 141 AO fallen LuF nur, soweit sie nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind. Gem § 141 AO besteht für Betriebe der LuF eine Buchführungsverpflichtung, wenn einer der in Abs 1 S 1 Nr 1, 3 u 5 genannten Grenzwerte (Umsatz, Wirtschaftswert bzw Gewinn) überschritten ist. Die Buchführungspflicht erstreckt sich dabei nicht auf den StPfl, sondern auf den jeweiligen – nach einkommensteuerlichen Grundsätzen definierten – luf Betrieb (BFH v 13.10.1988, BStBl II 1989, 7), einschließlich seiner Teilbetriebe u Nebenbetriebe iSd § 34 Abs 2 Nr 3 BewG.
Unter einem luf Betrieb iSd § 13 EStG ist die organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher u anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit zu verstehen (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248). Besitzt danach ein StPfl mehrere luf Betriebe, von denen einer die Grenzwerte des § 141 Abs 1 S 1 AO überschreitet u der andere nicht, erstreckt sich die Buchführungsverpflichtung des einen Betriebs nur dann auch auf den anderen, wenn die beiden Betriebe als eine selbstständige Einheit anzusehen sind, also zB von einer Hofstelle aus gemeinsam bewirtschaftet werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe gesondert zu bestimmen (BFH v 30.06.2005, BFH/NV 2005, 1996).
Wird der luf Betrieb durch eine PersGes bzw Personengemeinschaft betrieben, ist in eine evtl nach § 141 AO bestehende Buchführungspflicht auch das Sonder-BV der Gesellschafter einzubeziehen (BFH v 11.03.1992, BStBl II 1992, 797).
ba) Jahresumsatz (§ 141 Abs 1 S 1 Nr 1 AO)
Rn. 164
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Umsatzgrenze beträgt (ab 01.01.2016) 600 000 EUR (vorher: 500 000 EUR); dabei ist vom Umsatz im Kj und nicht vom abweichenden Wj auszugehen. Die genannte Umsatzgrenze ist nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln; hierzu gehören auch steuerfreie Umsätze (Auslandsumsätze, Miet- und Pachteinnahmen), ausgenommen die in § 4 Nr 8–10 UStG genannten Umsätze.
Pauschaliert der LuF seine Umsätze nach § 24 UStG, ist er gem § 67 UStDV – von Ausnahmen abgesehen – von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, mit der Folge, dass die maßgeblichen Umsätze entweder nur aus der für ertragsteuerliche Zwecke abgegeben Gewinnermittlung entnommen o hilfsweise nach (von der FinVerw herausgegebenen) Richtwerten (zB OFD Ka v 15.08.2007, UR 2007, 915) geschätzt werden können.
bb) Wirtschaftswert
Rn. 165
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Betroffen sind luf Betriebe, deren Wirtschaftswert mehr als 25 000 EUR beträgt; maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Feststellung. Der Wirtschaftswert bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen des nach § 46 BewG errechneten Wertes der selbst bewirtschafteten luf Flächen (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 1.3.2).
Die Zitierung des § 46 BewG als Klammerzusatz in § 141 Abs 1 S 1 Nr 3 AO bedeutet nur eine Erläuterung des Begriffes "Wirtschaftswert", durch die die Art der Ermittlung klargestellt werden soll. Sie dient so der Vereinfachung der Berechnungsmethode und besagt nicht etwa, dass in diese Buchführungsgrenze alle Werte einzubeziehen sind, die nach § 46 BewG im Einheitswert Teil des Wirtschaftswerts sein können. Dadurch wird erreicht, dass von den Vergleichswerten der luf genutzten Flächen (§ 40 BewG) einschließlich der Zu- und Abschläge nach § 41 BewG (FG Nds v 17.02.1983, EFG 1983, 535) der ...