Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 146
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Hinsichtlich des Absatzes eigener Erzeugnisse iVm Dienstleistungen ist regelmäßig von einer insgesamt gewerblichen Betätigung auszugehen, wenn gegenüber einem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird (Gartengestaltung, Übernahme der Grabpflege usw) und der Dienstleistungscharakter überwiegt (R 15.5 Abs 7 EStR 2012). Dies wird anhand der einzelvertraglich getroffenen Regelungen zu bestimmen sein.
Hingegen ist der Transport und das Einbringen von Pflanzen stets keine schädliche Dienstleistung. Somit muss zunächst geprüft werden, ob die Dienstleistung über den Transport und das Einbringen von Pflanzen hinausgeht, sodass grundsätzlich eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit mit Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten vorliegt (gemischter Vertrag).
Gewerblichkeit liegt mE auch dann vor, wenn neben der Dienstleistung ausschließlich fremde (zugekaufte) Erzeugnisse Verwendung finden.
Von einer Gesamtgewerblichkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn die Dienstleistungskomponente im (Wert-)Verhältnis zur Lieferung eigener Erzeugnisse nicht überwiegt (zB Lieferung von Pflanzen und gleichzeitiges Anpflanzen derselben). Somit liegt noch eine luf Tätigkeit vor, wenn entsprechend dem Inhalt des einzelnen Vertrags der Absatz der eigenen Erzeugnisse überwiegt.
Auch gilt aus Vereinfachungsgründen, dass die an sich gewerblichen Betätigungen bis zu 1/3 des Gesamtumsatzes oder bis zu 51 500 EUR im Wj noch den luf Einkünften zugerechnet werden können.
Wegen des Abstellens auf den Inhalt des einzelnen Vertrags können sich folgende – auf den Tätigkeitsbereich "Absatz" und "Verwendung von WG mit Dienstleistungen" bezogene – Fallgestaltungen ergeben:
Tätigkeitsbereich "Absatz": LuF oder Gewerblichkeit |
Lieferung nur eigener Erzeugnisse (einschließlich Transport und Einpflanzen) |
Immer LuF |
Lieferung nur eigener Erzeugnisse und schädliche Dienstleistung unter 50 % |
insgesamt LuF |
Wert der eigenen Erzeugnisse überwiegt Umsatzanteil fremder Erzeugnisse und Dienstleistungen |
grundsätzlich gewerblich, aber wenn innerhalb der Grenzen des Abs 11 S 1 EStR 2012, dann noch LuF |
Lieferung nur fremder Erzeugnisse ohne schädliche Dienstleistung |
Lieferung nur eigener Erzeugnisse, aber schädliche Dienstleistung beträgt mehr als 50 % des gesamten Umsatzes |
Anteil Umsatz aus Lieferung eigener Erzeugnisse ist geringer als anteiliger Umsatz fremder Erzeugnisse und Dienstleistungen |
Tätigkeitsbereich "Verwendung von WG mit Dienstleistungen": LuF oder Gewerblichkeit |
Dienstleistung mit Lieferung fremder Erzeugnisse |
grundsätzlich gewerblich, aber wenn innerhalb der Grenzen des Abs 11 S 1 EStR 2012, dann noch LuF |
Reine Dienstleistung, ohne Absatz eigener oder fremder Erzeugnisse |
Rn. 146a
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Übernimmt eine Gärtnerei auch die Grabpflege und werden hierzu weit überwiegend eigenerzeugte Pflanzen verwendet, handelt es sich insgesamt um eine luf Betätigung (BFH v 27.04.1955, BStBl III 1955, 223). Andererseits ist eine (Friedhofs-)Gärtnerei, deren Umsatz aus der Grabpflege 50 % der Gesamtumsätze (bestehend aus Grabpflege und Gärtnerei) übersteigt und bei der im Gesamtumsatz die Vergütungen für Leistungen sowie die Lieferungen nicht selbst gezogener Pflanzen überwiegt, idR als Gewerbebetrieb anzusehen (BFH v 06.11.1964, BStBl III 1965, 147).
Rn. 146b
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn ein Unternehmen sich ausschließlich mit der Errichtung von Gartenanlagen befasst (BFH v 27.09.1963, BStBl III 1963, 537; BFH v 06.10.1966, BStBl III 1966, 678; BFH v 28.07.1987, BFH/NV 1988, 198).
Rn. 146c
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Wird die Friedhofsgärtnerei bzw die Gartengestaltung (Landschaftspflege) getrennt erbracht, können bei einem Einzelunternehmen zwei Betriebe vorliegen (BFH v 12.01.1989, BStBl II 1989, 432), wenn zwischen der luf Betätigung und der gewerblichen eine objektive Trennlinie gezogen werden kann (im Einzelnen s Rn 140d).
Rn. 146d
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Erbringt ein LuF Dienstleistungen, wie zB Grabpflege oder Gartengestaltung ist – wie in s Rn 146 dargestellt – grds zu prüfen, ob noch die luf Tätigkeit oder die Dienstleistung überwiegt. Überwiegt der Dienstleistungsanteil, handelt es sich insoweit grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit, und dies auch dann, wenn im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung selbsterzeugte luf Erzeugnisse abgegeben werden.
Somit liegen entweder luf Tätigkeiten vor, oder es liegen gewerbliche Tätigkeiten vor, die innerhalb der Grenzen der R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden.
Beispiel:
Meier betreibt eine Baumschule; auf Wunsch der Kunden pflanzt er die von ihnen gekauften Pflanzen auch in ihren Gärten ein. Daneben legt er in Einzelfällen auch Gärten an. Sein Gesamtumsatz beträgt 400 000 EUR. Der Umsatz aus dem Dienstleistungssektor beträgt 100 000 EUR, wovon 30 000 EUR auf den Verkauf der Eigenerzeugnisse iRd Anlage von Gärten, weitere 30 000 EUR auf dem Verkauf von zugekauften Pflanzen sowi...