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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 13 ... / b) Be- und Verarbeitungsbetriebe

Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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Rn. 54a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfolgte nur dann im Rahmen eines luf Nebenbetriebs, wenn in diesem überwiegend im eigenen luf Hauptbetrieb erzeugte (Roh-)Stoffe be- oder verarbeitet werden (R 15.5 Abs 3 S 1 Nr 1 EStR 2012 sowie BFH v 07.03.1957, BStBl III 1957, 165; BFH v 27.11.1997, BStBl II 1998, 359 zu einer Brennerei). Überwiegen heißt, dass die eingesetzten Eigenerzeugnisse mehr als 50 % betragen müssen (BMF v 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431). Erreicht die Verarbeitung eigener Rohstoffe diesen Umfang nicht, wird der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Nebenbetrieb gelöst, weil Letzterer seine Produktionsgrundlage in der Hauptsache nicht mehr in dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb hat. Für die Überwiegensfrage ist auf die eingesetzte Rohstoffmenge abzustellen, die sich idR am Gewicht der verwendeten Rohstoffe orientiert; lediglich bei Brennereien sowie bei der Erzeugung von Biogas wird auf die in den Rohstoffen enthaltene Ausbeute bzw Stärkemenge abzustellen sein (für Brennereien vgl BMF v 02.04.1991, BStBl I 1991, 496; für Biogasanlagen vgl BMF v 06.03.2006, BStBl I 2006, 248); im Weinbau kommt die Abgrenzbarkeit in Litern auch in Betracht (BMF v 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431, dort Tz 2).

Eine Verselbstständigung des Nebenbetriebs kann aber auch dann gegeben sein, wenn in diesem zwar überwiegend im eigenen luf Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- und verarbeitet werden, aber andere nach außen auftretende Merkmale für dessen Gewerblichkeit sprechen, wie zB der Betrieb der Brennerei unter eigener handelsrechtlich eingetragener Firma oder durch Teilnahme am Wirtschaftsleben als selbstständiges gewerbliches Unternehmen, mit eigener Fabrikmarke, eigener Flaschenaufmachung un...

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