Rn. 153

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung sind nicht originär solche aus LuF; sie rechnen nur dann zu diesen, wenn die in § 13 Abs 1 Nr 1 S 2–4 EStG aufgestellten Normen erfüllt sind. Wegen der Einzelheiten s Rn 18–40.

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