Rn. 140a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Für die Frage, welche Betätigungen eines Land- und Forstwirts im Einzelnen den Einkünften aus LuF bzw aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, ist zunächst einmal zu untersuchen, was überhaupt eine LuF im ertragsteuerlichen Sinn kennzeichnet. Erst wenn man sich hierüber Klarheit verschafft hat, kann entschieden werden, welche Betätigungen eines Land- und Forstwirts entweder der einen oder der anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Um danach also einen Sachverhalt von einem anderen abgrenzen zu können, bedarf es einer möglichst genauen Beschreibung der zu beurteilenden Sachverhalte. Diese Beschreibung muss dann bei der Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe an der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet werden (BFH v 21.03.1995, BStBl II 1995, 732).

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