Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 302a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Für IAB, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wj in Anspruch genommen werden gilt § 7g EStG idF JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096. Bei nach § 4a EStG vom Kj abweichenden Wj ist die neue Gewinngrenze spätestens für IAB anzuwenden, die in nach dem 17.07.2020 endenden Wj in Anspruch genommen werden.
Unabhängig von der Betriebsforum und Art der Gewinnermittlung gilt eine einheitliche Gewinngrenze von EUR 200 000. Abzüge und Hinzurechnungen gem § 7g Abs 1 und Abs 2 S 1 EStG bleiben unberücksichtigt. Zur weiteren Definition des Gewinns s Erläut zu § 7g Rn 124ff (Handzik).
Wird ein WG des StPfl gleichzeitig in mehreren Betrieben genutzt, ist dies nur dann und insoweit unschädlich, als die Nutzung im anderen Betrieb nicht mehr als 10 % beträgt (BMF v 15.02.2022, BStBl I 945 Rz 46). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass zB ein Mähdrescher des LuF sowohl in seinem luf als auch in einem daneben bestehenden (gewerblichen) Lohnunternehmen genutzt wird, ein an sich einheitliches Unternehmen lediglich aus ertragsteuerlichen Gründen (R 15.5 EStR 2012) funktionell in zwei Betriebe aufgeteilt wird (BFH v 19.03.2014, BStBl II 2017, 291; BFH v 06.04.2016, BStBl II 2017, 302). In einem derartigen Fall sind die zusammengefasste Betriebsgröße und die in beiden Betrieben insgesamt beanspruchten IAB zu ermitteln (BMF v 15.02.2022, BStBl I 945 Rz 47).
Diese Vereinfachungsregelung gilt allerdings nicht in denjenigen Fällen, in denen zwischen den beiden Betrieben kein funktioneller Zusammenhang besteht. Wird danach ein Schlepper sowohl im luf als auch daneben in einem originären Gewerbebetrieb (zB in einer gewerblichen Biogasanlage) des StPfl gleichzeitig genutzt, könnte ein IAB für den Schlepper nur geltend gemacht werden, wenn die Nutzung im anderen Betrieb nicht mehr als 10 % beträgt. Sollte jedoch das WG an den anderen Betrieb vermietet werden, lägen wiederum zwei getrennte Betriebe vor und eine nicht schädliche Verwendung, da die Vermietung von WG seit JStG 2020 eine zulässige Verwendung ist (BMF v 15.02.2022, BStBl I 2022, 945 Rz 36, 45).