Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 303
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Ein IAB kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Investition im Betrieb nicht mehr möglich ist; abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung.
Ist der Betrieb im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits veräußert oder aufgegeben, kann ein IAB nicht mehr vorgenommen werden.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten gem § 20 UmwStG in eine KapGes (GrS BFH v 14.04.2015, BStBl II 2015, 1007) oder gem § 24 UmwStG in eine PersGes (BFH 27.01.2016, BFH/NV 2016, 1032) eingebracht wird. Entgegen dem BFH v 27.01.2016, aaO, lässt aber die FinVerw bei Einbringung in eine PersGes die Geltendmachung eines IAB auch noch zu einem Zeitpunkt zu, in dem die Einbringung bereits erfolgt ist (BMF v 15.02.2022, BStBl I 945 Rz 18).
Übergibt der Hofinhaber seinen luf Betrieb unentgeltlich nach § 6 Abs 3 EStG auf einen Rechtsnachfolger, kann er selbst dann noch zu einem Zeitpunkt (für sein letztes Wj) einen IAB geltend machen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigte Investition mehr tätigt (BFH v 10.03.2016, BStBl II 2016, 763), er aber glaubhaft machen kann, dass er bei Fortführung des Betriebs begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt hätte und er erwarten kann, dass die Investitionen nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger vorgenommen würden. Unterlässt dann gleichwohl der Hofnachfolger die noch vom Übergeber geplante Investition, ist der vom Übergeber geltend gemachte IAB bei ihm rückgängig zu machen.
Eine iSd § 7g Abs 4 EStG schädliche Verwendung liegt ua vor, wenn der Betrieb vor dem Ende des dem Wj der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wj veräußert oder aufgegeben wird.
Unschädlich ist indes ein Strukturwandel (Wechsel von den Einkünften aus LuF zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und umgekehrt).
Ebenfalls unschädlich ist es für einen einmal zu Recht in Anspruch genommenen IAB, wenn der luf Betrieb dann nachfolgend veräußert, vererbt oder unentgeltlich gem § 6 Abs 3 EStG auf einen Rechtsnachfolger übergeht; Entsprechendes gilt auch für den Fall des Vermögensübergangs iSd UmwStG. Voraussetzung ist aber in allen vorgenannten Fällen, dass der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte WG erfüllt werden (BMF v 15.02.2022, BStBl I 945 Rz 39).
Rn. 304
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Eine begünstigte Investition iSd § 7g EStG liegt nur dann vor, wenn bei einer PersGes der IAB vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später wieder im Gesamthandsvermögen vorgenommen wird (vgl § 7g Abs 7 S 2 und 3 EStG). Gleiches gilt bei von Gesellschaftern in Anspruch genommene IAB, sodass die Investition im jeweiligen Sonder-BV des Gesellschafters zu erfolgen hat.
Vor dem JStG 2020 hatte der BFH es als zulässig erachtet, dass bei einer PersGes der IAB personenverschieden gebildet, abgezogen und reinvestiert werden konnte, denn die Vorschrift ist betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen (BFH v 15.11.2017, BFH/NV 2018, 492). Demzufolge wäre ein zu Lasten des Gesamthandsvermögens gebildeter IAB bei einer späteren Investition im Sonder-BV nicht rückgängig zu machen gewesen. Entsprechendes gilt mE auch für den umgekehrten Fall, dass ein IAB von einem Gesellschafter abgezogen wird, die nachfolgende Investition dann allerdings in das Gesamthandsvermögen erfolgt. Dass es dadurch allerdings zu Gewinnverschiebungen innerhalb des Gesellschafterkreises kommt, ist nach Auffassung des BFH hinzunehmen.
Doch diese Gestaltungsüberlegungen sind seit dem IAB idF JStG 2020 überholt, da diese Verschiebung nun gesetzlich ausgeschlossen wurde.
Rn. 305–309
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei