Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 310
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Wegen der Einzelheiten zur Sonderabschreibung wird auf die Ausführungen von Handzik (s § 7g Rn 214 ff) verwiesen. Zuletzt wurde die Vorschrift durch das JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 und das Wachstumschancengesetz v 27.03.2024, BGBl I 2024 Nr 108) geändert.
Ergänzend gilt für Bereich der LuF Folgendes:
Rn. 311
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs 5 EStG können nur aktiv bewirtschaftete luf Betriebe (s Rn 302) in Anspruch nehmen (BMF v 15.02.2022, BStBl I 945 Rz 1), die zum Schluss des Wj, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG nicht überschreiten (s Rn 303); eine vorhergehende Inanspruchnahme eines IAB ist nicht erforderlich.
Für neu gegründete Betriebe ist mangels vorhergehendem Wj regelmäßig davon auszugehen, dass die maßgeblichen Größenmerkmale erfüllt sind (glA Schigulski in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap 30 Rz 110 (07/2024).
Problematisch war die Einführung der einheitlichen Gewinngrenze durch das JStG 2020 hinsichtlich der Frage, ob die Gewinngrenze im Zeitpunkt der Investition zu prüfen ist oder im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Nach Verwaltungsauffassung ist für die zeitliche Anwendung der neu eingeführten einheitlichen Gewinngrenze auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums abzustellen (LfSt Niedersachsen v 16.09.2022, S 2183-b-St 226–2207/2022–2667/2022, DStR 2022, 2374).
Rn. 312
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Begünstigt sind neue und gebrauchte bewegliche (abnutzbare) WG des AV. Hierzu gehören im Bereich der LuF insb Betriebsvorrichtungen, wie zB
- Fressgitter und Anbindevorrichtungen, Fütterungs- und sonstige Stalleinrichtungen, Laderampen, Siloanlagen, Wartungsbühnen, Be- und Entlüftungs- wie auch Be- und Entwässerungsanlagen, Spaltenböden, Güllegruben und Dränagen usw sowie
- Dauerkulturen und
- Tiere des AV, wie zB Milchkühe und Zuchtsauen, sowie
- Außenanlagen, wie Wege (RFH v 17.11.1943, RStBl 1944, 50) und Hofbefestigungen.
Nicht begünstigt sind dagegen zum UV gehörende Masttiere und immaterielle WG (von denen es allerdings nach Auslaufen der Milch- und Zuckerrübenquoten sowie der Kartoffel- und Obstbrennrechte kaum mehr welche gibt).
Rn. 313
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung ist gem § 7g Abs 6 Nr 2 EStG, dass das WG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wj in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des StPfl ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu mehr als 90 %) betrieblich genutzt wird; eine private Nutzung von weniger als 10 % ist somit unschädlich.
Seit JStG 2020 ist auch die Vermietung von WG des AV zulässig.
Wird für einen im BV befindlichen Pkw die private Nutzung gem § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG mit 1 % des Listenpreises bemessen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Pkw zu mehr als 10 % für private Zwecke genutzt wird (BFH 03.01.2006, BFH/NV 2006, 1264).
Hinsichtlich der Nutzung in einem anderen Betrieb des StPfl gelten die vorstehend in Rn 302, 302a gemachten Ausführungen entsprechend (s Rn 302, 302a).
Eine ausschließliche betriebliche Nutzung einer Fotovoltaikanlage ist auch dann gegeben, wenn der erzeugte Strom privat oder in einem daneben bestehenden luf Betrieb des StPfl genutzt wird, denn es liegt insoweit keine private oder schädliche Nutzung der Anlage vor, sondern lediglich eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Entsprechendes gilt mE auch für die private Nutzung der Abwärme eines Blockheizkraftwerks oder deren Nutzung in einem anderen Betrieb des StPfl (R 4.3 Abs 4 S 2 EStR 2012 und BMF v 15.02.2022, BStBl I 945 Rz 44).
Rn. 314
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die erforderliche Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung ist insb dann nicht erfüllt, wenn das WG innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums
- veräußert oder entnommen wird, es sei denn, das vorzeitige Ausscheiden beruht unmittelbar auf einem nicht vom Willen des StPfl abhängigen Ereignis (im Einzelnen s BMF v 20.30.2017, BStBl I 2017, 423 Rz 41), oder
- einem anderen für mehr als 3 Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird; hierunter fällt nicht die Verwendung eines WG zur Erbringung von Dienstleistungen iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012, sofern die Einnahmen daraus noch den Einkünften aus LuF zugeordnet werden können (seit JStG ist die Vermietung von WG des AV unschädlich, vor JStG 2020 galten jedoch die zuvor genannten Ausführungen), oder
- in einen anderen Betrieb (gem § 6 Abs 5 S 1 und 2 oder § 6 Abs 5 S 3 EStG) überführt oder übertragen bzw in eine ausl Betriebsstätte oder in das UV überführt wird.
Unschädlich ist dagegen eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG oder eine Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach den Vorschriften des UmwStG (s Rn 303), unter der Voraussetzung, dass der Rechtsnachfolger das begünstigte WG bis zum Ablauf der Frist w...