Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 258
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 9a EStDV) sind die Tiere des AV auf die voraussichtliche betriebsgewöhnliche ND abzuschreiben, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein regelmäßig nur noch bei Pferden u Kühen zu berücksichtigender Schlachtwert das AfA-Volumen begrenzt u demzufolge als Mindestwert in der Bilanz auszuweisen ist (BFH v 04.06.1992, BStBl II 1993, 726; BFH v 01.10.1992, BStBl II 1993, 284; BFH v 06.08.1999, BFH/NV 1999, 251).
Als Schlachtwert gilt der Veräußerungserlös, der bei vorsichtiger Beurteilung nach der Beendigung der Nutzung erzielbar sein wird; er kann ebenfalls entweder betriebsindividuell ermittelt oder entsprechend den Werten vergleichbarer Musterbetriebe bzw nach den von der FinVerw vorgehaltenen Richtwerten lt Spalte 3 der Anlage zum BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864, angesetzt werden. Steht allerdings der Schlachtwert in keiner Relation zu den AK bzw HK eines Tieres, wie dies zB bei einem besonders wertvollen Zuchttier leicht der Fall sein kann, darf dieser mE bei der Bemessung der AfA unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich des AfA-Zeitraums, der linearen AfA-Sätze sowie der betriebsgewöhnlichen ND der Tiere s BMF v 14.11.2001, aaO, Tz 26; danach gilt Folgendes:
Tier |
Nutzungsdauer in Jahren |
AfA-Satz linear in % |
Zuchthengste |
5 |
20 |
Zuchtstuten |
10 |
10 |
Zuchtbullen |
3 |
33 1/3 |
Milchkühe |
3 |
33 1/3 |
übrige Kühe |
5 |
20 |
Zuchteber/-sauen |
2 |
50 |
Zuchtböcke/-schafe |
3 |
33 1/3 |
Legehennen |
1,33 |
75 |
Damtiere |
10 |
10 |
Erfolgt der Ansatz der zum abnutzbaren AV gehörigen Tiere entsprechend den Grundsätzen der Einzelbewertung, kann das auf die Nutzungsdauer zu verteilende AfA-Volumen entweder linear o (bis VZ 2007 u für VZ 2009 u 2010 wieder) degressiv abgeschrieben werden, daneben können aber auch Sonder-AfA, zB nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden. Wird die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch genommen, sind im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung der hierfür in Betracht kommenden Tiere (Zuchtsauen, Mutterschafe und Legehennen) deren AK bzw HK nur dann nicht in voller Höhe, sondern unter Berücksichtigung eines Schlachtwerts, anzusetzen, wenn sie nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung (Reproduktion) noch weiterhin gefüttert werden, um ein höheres Schlachtgewicht zu erreichen (BFH v 15.02.2001, BStBl II 2001, 549; BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 Tz 25); werden sie dagegen ohne weitere Aufmästung sofort verkauft, ist ein Schlachtwert wegen Geringfügigkeit nicht (mehr) zu berücksichtigen (BFH v 24.07.2013, BStBl II 2014, 246; BFH v 05.06.2014, BFH/NV 2014, 1538). Die noch anders lautende Auffassung der FinVerw in BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 sowie in der dazugehörigen Anlage ist insoweit überholt.
Werden die zum AV gehörigen Tiere dagegen nach den Grundsätzen der Gruppenbewertung angesetzt, ist in der Bilanz der in der Anlage zu BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 unter Spalte 7 ausgewiesene Wert anzusetzen; der dort ausgewiesene Wert berücksichtigt ua bei einzelnen Tieren den voraussichtlich zu erzielenden Schlachtwert (Spalte 5) u bildet demzufolge einen Mittelwert zwischen den festgelegten AK/HK einerseits u dem zu erwartenden Schlachtwert andererseits, wobei zudem unterstellt wird, dass sämtliche Tiere der jeweiligen Gruppe (rechnerisch) erst hälftig abgeschrieben sind. Für den als Gruppenwert ausgewiesenen Mittelwert ist danach die Inanspruchnahme linearer AfA unterstellt; degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG sowie Sonder-AfA nach § 7g Abs 5 EStG kommen bei dieser Bewertungsmethode nicht in Betracht. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass bei einer Gruppenbewertung die für die Vornahme erhöhter Absetzungen o Sonder-AfA in § 7a Abs 8 EStG erforderlichen individuellen Daten für jedes einzelne Tier (Tag der Anschaffung bzw Herstellung, die tatsächlichen AK/HK, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen AfA bzw Sonder-AfA) nicht in einem besonderen Verzeichnis bzw innerhalb der Buchführung festgehalten werden. Soweit die Spalte 5 bei Zuchtsauen, Mutterschafen u Legehennen noch einen Schlachtwert enthält, ist dies durch BFH v 24.07.2013, BStBl II 2014, 246 überholt.
Eine an sich bei Bewertung der Tiere mit den betriebsindividuellen Werten o mit Werten aus vergleichbaren Musterbetrieben mögliche Teilwert-AfA gem § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG scheidet grundsätzlich aus; dies gilt insb, wenn der LuF seinen Tierbestand mit den von der FinVerw vorgehaltenen Richtwerten ansetzt, unabhängig davon, ob die Tiere einzeln o nach der Gruppenbewertungsmethode bewertet werden.