Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 77
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Nutzungswertbesteuerung für eine Wohnung (s Rn 78), die sich in einem Gebäude o Gebäudeteil befindet, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal (s Rn 79) ist, kann entsprechend § 13 Abs 2 Nr 2 EStG (ohne zeitliche Befristung) über den VZ 1986 hinaus fortgeführt (s Rn 80) werden, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe (s Rn 81) nicht überschreitet.
Die Regelung gilt ausschließlich für Wohnungen, die sich in einem luf BV befinden, nicht jedoch für Wohnungen in einem gewerblichen bzw freiberuflichen BV u auch nicht für Wohnungen im PV. Diese von Hiller, INF 1999, 487 als Adelsprivileg kritisierte Regelung hat der BFH v 25.06.2009, BFH/NV 2009, 1802 gleichwohl als nicht gleichheitswidrig angesehen, weil die Wohnung des LuF mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilde u ein LuF seine Wohnung nicht ohne Weiteres aus dem Betrieb, zB durch Verkauf o Vermietung, herauslösen könne.
Rn. 78
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Die Wohnung iSd § 13 Abs 2 Nr 2 EStG umfasst sämtliche zur Führung eines selbstständigen Haushalts erforderlichen Räume, also eine Küche o Kochgelegenheit, ein Bad o eine Dusche u eine Toilette; ohne dass diese – wie im Bewertungsrecht gefordert – in sich abgeschlossen sein muss (BFH v 05.06.2003, BFH/NV 2003, 1552). Zu dieser Wohneinheit gehören ferner die vom einheitlichen Nutzungs- u Funktionsumfang erfassten Keller- u Abstellräume außerhalb der eigentlichen Wohnung (BFH v 25.11.1983, BStBl II 1984, 292).
Wird eine im VZ 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Wohnung danach in Umfang u Zusammensetzung verändert, ist dies so lange unschädlich, solange die neu zugeschnittene Wohnung dem konkreten Wohnbedarf des nutzenden Betriebsleiters bzw Altenteilers entspricht; soweit der BFH v 28.02.2002, BStBl II 2003, 644 noch gefordert hatte, dass die ursprünglich bestehende Nutzfläche um nicht mehr als 50 % vergrößert werden dürfe, hält er an dieser Voraussetzung nicht mehr fest (BFH 11.12.2003, BStBl II 2004, 277).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch ein Gebäudeteil begünstigt, der ein Baudenkmal ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Nutzungswertbesteuerung auch für einzelne Räume in einem Gebäude weitergeführt werden kann, die keine selbstständige Wohnung bilden, denn die Vorschrift begünstigt nur Wohnungen u nicht einzelne Räume in einem Gebäude.
Rn. 79
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Die Wohnung muss sich in einem Betriebsgebäude befinden, das als Gebäude o Gebäudeteil selbst nach Landesrecht ein Baudenkmal ist; diese Voraussetzung muss durch die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde bescheinigt werden; insoweit gelten die hierzu getroffenen Regelungen in § 7i EStG entsprechend. Bei der Feststellung der Denkmalbehörde handelt es sich um einen Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO. Die bloße Zugehörigkeit des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, zu einer geschützten Gebäudegruppe o Gesamtanlage iSv § 7i Abs 1 S 4 EStG reicht nicht aus.
Die Denkmaleigenschaft muss am 31.12.1998 vorliegen; sollte sie später einmal entfallen, kann die Nutzungswertbesteuerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgeführt werden.
Rn. 80
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Bei der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs 2 Nr 2, Abs 4 EStG handelt es sich um eine fortgeführte Übergangsregelung (BFH v 25.06.2009, BFH/NV 2009, 1802), u dies, obwohl sie erst durch Art 1 Nr 27 k WoBauFG v 22.12.1989, BStBl I 1989, 505 (durch Anfügung eines S 12 in § 52 Abs 15 EStG aF) eingeführt worden ist. Demzufolge kommt sie auch nur zur Anwendung, wenn im VZ 1986 beim LuF selbst bzw seinem Rechtsvorgänger ein Nutzungswert angesetzt wurde; danach kann für eine nach 1986 entgeltlich erworbene bzw neu errichtete Wohnung keine Nutzungswertbesteuerung neu beginnen, auch wenn sie sich in einem Gebäude befindet, das unter Denkmalschutz steht (FG Nds v 27.03.2001, EFG 2001, 1053 rkr).
Rn. 81
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Hinsichtlich der üblichen Größe der Wohnung s Rn 65.
Rn. 82
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Da idR für Wohnungen in Baudenkmalen (Schlösser, Herren- bzw Gutshäuser usw) eine Marktmiete aus vergleichbaren Objekten nicht hergeleitet werden kann, ist als Nutzungswert die nach der II. BerechnungsVO ermittelte Kostenmiete anzusetzen (BFH v 31.03.1998, BStBl II 1998, 386). Zur Ermittlung der Kostenmiete im Einzelnen s OFD Han v 19.01.1999, FR 1999, 274 u Felsmann, A 166c-l.
Erstreckt sich die Denkmaleigenschaft auch auf die im Innern der Wohnung angebrachten Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung als BA abzugsfähig; gleichzeitig geht dieser Nutzungsvorteil aber – ebenso wie ein Garten o ein Schwimmbad – in die Ermittlung der Kostenmiete werterhöhend ein (BFH v 27.05.2004, BStBl II 2004, 945).
Rn. 83
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Nach § 13 Abs 4 S 2 EStG kann der LuF die Betriebsleiter- u Altenteilerwohnung(en) jederzeit während der unbegrenzten Laufzeit der Nutzungswertbesteuerung mittels Abwahlantrags in das PV überführen; insoweit gelten die i...