Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 30
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Zu berücksichtigen ist die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs. Was unter landwirtschaftlich genutzter Fläche zu verstehen ist, ergibt sich aus dem BewG. Zwar wird in § 13 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG nur auf § 51 Abs 2–5 BewG Bezug genommen (zur Regelung ab 01.01.2025 s Rn 30a). Da aber hier auf Abs 1 des § 51 BewG verwiesen wird und dort ebenfalls von landwirtschaftlicher Nutzung die Rede ist, kann der Begriff nur einheitlich verstanden werden.
Als regelmäßig landwirtschaftliche genutzte Fläche ist danach die Fläche anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung iSd BewG zuzuordnen ist. Dazu rechnen
- Hopfen, Spargel ua Sonderkulturen (§ 52 BewG),
- Flächen des feldmäßigen Gemüse- und Tabakanbaus,
- die Hof- und Gebäudefläche des Betriebs (entgegen R 13.2 Abs 3 S 2 EStR 2012), soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung dient,
- Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar, Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dgl, soweit sie zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, und
- Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 40 Abs 3 BewG);
- Waldwiesen und Wildäcker können – obwohl regelmäßig zusammen mit den Forstflächen bewertet – noch der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet werden, wenn sie tatsächlich landwirtschaftlich, zB zur Heugewinnung genutzt werden (BFH v 15.03.2001, BFH/NV 2001, 1238).
Nicht dazu gehören weinbaumäßig (§ 56 BewG), forstwirtschaftlich und gärtnerisch (§ 59ff BewG) genutzte Flächen; Letztere insb dann nicht, wenn sie den Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau und Baumschulen zuzuordnen sind (R 13.2 Abs 3 S 2 EStR 2012). Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet, sind mit der Hälfte zu berücksichtigen (R 13.2 Abs 3 EStR 2012).
Ferner bleiben Flächen außer Betracht, die der sonstigen luf Nutzung dienen, wie zB der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft, der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, der Saatzucht und dem Anbau von Weihnachtsbaumkulturen sowie letztendlich auch die Flächen des Abbaulandes (§ 43 BewG), des Geringstlandes (§ 44 BewG) und des Unlandes (§ 45 BewG). Almen und Hutungen werden mit einem Viertel angesetzt (R 13.2 Abs 3 EStR 2012), soweit sie nicht bereits als Geringstland bewertet sind.
Rn. 30a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Ab 01.01.2025 verweist § 13 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG auf die Vorschriften des § 241 Abs 2–5 BewG, welcher wiederum auf § 241 BewG verweist. Somit gibt es wörtlich eine Unterscheidung zwischen
- § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, welcher von "regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen" spricht und
- § 241 BewG der von "selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen" spricht.
Grundsätzlich könnte man mE beide Begrifflichkeiten als identisch werten. Problematischer erscheint die Frage, welche Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen. Eine vergleichbare Vorschrift wie § 52 BewG gibt es im 7. Abschn des BewG nicht, sodass für grundsteuerliche Zwecke die Sonderkulturen wie Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen nicht als landwirtschaftliche Nutzungsteile anzusehen sind und somit nicht als landwirtschaftliche Flächen iSv § 241 BewG gewertet werden können.
In A 241 Abs 3 AEBewGrSt sollen nach Ansicht der FinVerw aber derartige Flächen weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen, sodass dies mE auch für ertragsteuerliche Zwecke übernommen werden kann. Fraglich ist auch, ob die Regelungen der EStR 2012 ohne weiteres ab 01.01.2025 noch übernommen werden können, da zB nach R 13.2 Abs 3 S 4 Almen und Hutungen mit einem Viertel als regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche gewertet werden sollen, während die FinVerw für Zwecke der Grundsteuer in A 237.22 Abs 1 AEBewGrSt diese Flächen als nicht regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen deklariert, wenn diese Geringstland darstellen. Da jedoch die bewertungsrechtliche Definition von der ertragsteuerlichen Definition der "regelmäßig" landwirtschaftlichen Fläche abweicht ist es mE weiterhin vertretbar, dass in den EStR andere Auslegungsregelungen gelten können, sodass insofern Vertrauensschutz besteht.
Rn. 31
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Regelung in § 13 Abs 1 Nr 1 S 2ff EStG stellt auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche ab. Deshalb bleiben forstwirtschaftlich, weinbaumäßig und gärtnerisch genutzte Flächen (zu Letzterem s OFD Koblenz v 22.02.2000, S 3162 A – St 51 2, für den Vertragsanbau von Gewürzkräutern) außer Betracht.
Das bedeutet aber nicht, dass bei rein forstwirtschaftlicher, gärtnerischer und weinbaumäßiger Nutzung jede Tierhaltung von vornherein eine gewerbliche Tätigkeit ist. Auch bei Betrieben mit einer anderen Nutzungsart, wie zB Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, können Tierbestände noch dem landwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sein. Es kann sich allerdings nur um Arbeitstiere oder um Vieh handeln, das der Eigenversorgung des Betriebes dient.