Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 194
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in seinem Bericht v 17.01.2012 (BT-Drucks 17/8428) insbesondere im Bereich des bisherigen § 13a Abs 6 EStG aF nicht mehr hinnehmbare Besteuerungslücken festgestellt, die der Gesetzgeber nunmehr mit einer erheblichen Ausweitung der zu Sondergewinnen führenden Tatbestände zu schließen versucht. Erfasst werden nunmehr alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle, die zur Aufdeckung stiller Reserven führen, sowie alle Tätigkeitsbereiche, die dem Grunde nach gewerblichen Charakter haben, aber nach den Abgrenzungsregeln des R 15.5 EStR 2012 noch aus Vereinfachungsgründen der LuF zugeordnet werden können. Darüber hinaus werden weitere Besteuerungslücken, wie die bislang unterbliebene Erfassung von BE und BA im Zusammenhang mit § 9b Abs 2 EStG und von Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften beseitigt.
Rn. 195
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die in § 13a Abs 7 S 1 EStG im Einzelnen (abschließend) aufgeführten und in die Durchschnittssatzgewinnermittlung einzubeziehenden Sondergewinne sind grds durch EÜR zu ermitteln; in Teilbereichen (bei den in § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG aufgeführten Erfassungstatbeständen) sind anstelle der tatsächlichen BA pauschale BA zu berücksichtigen (s Rn 257).
Bei Ermittlung der Sondergewinne durch EÜR gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere das Zu- und Abflussprinzip, uneingeschränkt; dabei ist auch die Bildung/Beibehaltung von gewillkürtem BV nach den für die LuF geltenden Grundsätzen möglich (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 44; zu den Besonderheiten hinsichtlich der Willkürung von Grund und Boden und Gebäuden bei luf Betrieben s R 4.2 Abs 9 EStR 2012).
Darüber hinaus gilt eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung aller BE iSd R 15.5 Abs 11 S 6 u 7 EStR 2012 (s Rn 295ff). Zu beachten sind weiterhin die in § 13a Abs 3 S 2 EStG aufgeführten Einschränkungen sowie das auch bei § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG geltende Abzugsverbot von Pacht- und Schuldzinsen (glA Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 60, Dezember 2020).
Rn. 196
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BE iSv § 13a Abs 7 S 1 EStG sind die zugeflossenen Erlöse einschließlich der gesetzlichen USt; Entsprechendes gilt im Falle der Entnahme für den an deren Stelle tretenden (Teil-)Wert und die daraus resultierende gesetzliche USt (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 41).
Rn. 197
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Der nach § 13a Abs 6 EStG bis einschließlich Wj 2014 bzw 2014/2015 gewährte Freibetrag für Sondergewinne iHv 1 534 EUR wurde mit Wirkung ab Wj 2015 bzw 2015/2016 ersatzlos gestrichen. Der 1990 eingeführte Freibetrag wurde gewährt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Steuerermäßigung gemäß § 34e EStG (bis zu 2 000 DM Abzug von der Steuerschuld) nicht erhielten. § 34e EStG ist bereits im Jahr 2000 ersatzlos weggefallen, so dass seitdem eine Berechtigung für den Freibetrag nicht mehr bestand.
Mit der ersatzlosen Streichung des Freibetrags hat auch eine beliebte Gestaltungsvariante, nämlich Rücklagen nach § 6c EStG ratierlich verteilt über den Reinvestitionszeitraum von vier Wj unter gleichzeitiger viermaliger Inanspruchnahme des Freibetrags aufzulösen, erheblich an Bedeutung verloren; Sinn macht eine zeitlich gestreckte Auflösung der Rücklage lediglich noch evtl unter Progressionsgesichtspunkten.
Rn. 198–199
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vorläufig frei
1. Grundsätzliches
Rn. 200
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Die Gewinne aus den verschiedenen Erfassungstatbeständen sind entsprechend § 13a Abs 7 S 1 EStG zwingend durch EÜR zu ermitteln. Der jeweils anzusetzende Gewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Veräußerungs- bzw Entnahmewerte zu den zum Veräußerungs- bzw Entnahmestichtag maßgeblichen (evtl noch um AfA bereinigten) Buchwert; wegen des Zeitpunkts, in dem der Buchwert erfolgswirksam als BA abzusetzen ist, s § 4 Abs 3 S 4 EStG. Übersteigen die jeweiligen Buchwerte unter Einschluss der Veräußerungs- bzw Entnahmekosten den Veräußerungspreis bzw den Entnahmewert, ist auch ein entstehender Verlust zu berücksichtigen; Letzteres gilt nicht, wenn der Verlust aus dem Abgang von Grund und Boden resultiert, der nach § 55 Abs 1–4 EStG bewertet ist (§ 55 Abs 6 EStG).
Rn. 201
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Soweit der StPfl für einen Veräußerungsgewinn die Regelung des § 6c EStG iVm § 6b EStG in Anspruch nimmt, gilt abweichend vom vorstehend Gesagten der Veräußerungsgewinn als im Veräußerungszeitpunkt verwirklicht, auch wenn der Veräußerungspreis nicht gleichzeitig zufließt (R 6c Abs 1 EStR 2012). Sollte der LuF nur für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6c EStG bilden, dann gilt R 6c Abs 1 EStR 2012 auch nur für diesen Teil, während für den anderen Teil weiterhin die Grundsätze des § 11 EStG zur Anwendung kommen (R 6c Abs 1 S 9 EStR 2012).
Rn. 202
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Werden die als Sondergewinn zu erfassenden WG des AV gegen Ratenzahlung oder gegen eine Veräußerungsrente veräußert, so ist entsprechend R 4.5 Abs 5 EStR 2012 in...