Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 286
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Nach § 13a Abs 3 S 1 Nr 6 EStG sind sämtliche im Wj zugeflossene Einnahmen aus KapVerm iSv § 20 EStG zu erfassen, die nach § 20 Abs 8 EStG den Einkünften aus LuF zuzurechnen sind. Hierunter fallen auch alle Erträge aus Genossenschaftsanteilen und Wertpapieren (Aktien), die zu betrieblichen Zwecken angeschafft oder nur aus betrieblichen Gründen überlassen worden sind, soweit sie nicht bloß als reine Kapitalanlage gehalten werden (BFH v 04.02.1998, BStBl II 1998, 301: für Genossenschaftsanteile; BFH v 11.12.2003, BStBl II 2004, 280: für Südzuckeraktien); die Regelungen zum Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG gelten entsprechend. Ebenso sind Erträge aus (typisch-)stiller Beteiligung nach § 20 Abs 8 EStG iVm § 13a Abs 3 S 1 Nr 6 EStG zu erfassen, sofern die Beteiligung BV darstellt.
Hingegen gehören Mitunternehmeranteile (zB GbR-Anteile, Anteile an einer atypisch stillen Gesellschaft) nicht zu den Beteiligungen, wenn sie außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG als gesondertes BV behandelt werden (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 45).
Rn. 287
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Sind die KapErtr den Einkünften aus LuF zuzuordnen, unterliegen sie nicht der AbgSt, sondern dem Normaltarif; auch der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 EStG kann nicht zum Abzug gebracht werden. Der AbgSt können sie nur dann unterworfen werden, wenn der sachliche Zusammenhang mit dem Betrieb der LuF gelöst und die dafür erforderliche Entnahme der Mittel (zB durch Umbuchung vom Betriebskonto auf ein Privatkonto) nachweisbar dokumentiert ist (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 78–80).
Rn. 288
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Ein Abzug von BA im Zusammenhang mit den Einnahmen kommt nicht in Betracht.
Rn. 289–291
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei