Rn. 292

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 13a Abs 8 EStG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechts-VO mit Zustimmung des Bundesrates die Werte in Anlage 1a zu § 13a EStG (den Grundbetrag und die Zuschläge für eine verstärkte Tierhaltung – Nr 1 –, die Sondernutzungsgrenzen – Nr 2 – sowie die BA-Pauschalen – Nr 3) turnusmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Ausgenommen davon ist der gesetzliche vorgegebene Gewinn von 1 000 EUR je Sondernutzung.

 

Rn. 293

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Durch die Ermächtigung soll eine auch verfassungsrechtlich gebotene Anpassung an sich ggf ändernde Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Entwicklungen in der LuF gewährleistet werden. Nicht geregelt ist allerdings, in welchen zeitlichen Abständen eine Anpassung erfolgen soll; § 2 Abs 1 LwG gibt lediglich vor, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)jährlich für das abgelaufene Wj für die verschiedenen Betriebstypen eine Ertrags- bzw Aufwandsdarstellung mitteilt.

 

Rn. 294

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Ermächtigung der Exekutive zur Anpassung der Werte in Anlage 1a zu § 13a EStG könnte insoweit verfassungswidrig sein, als die Entscheidung über Zeitpunkt und Höhe der Anpassung der Legislative entzogen wird (glA Kulosa in Schmidt, § 13a EStG Rz 29; Leingärtner/Krüger, Kap 26 Rz 170).

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