Rn. 128

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, sofern die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 EStG (wieder) erfüllt sind und kein Antrag nach § 13a Abs 2 EStG gestellt wurde, ohne dass es hierfür einer Mitteilung des FA bedarf; die bislang nur in R 13a.1 Abs 3 EStR 2012 enthaltene Regelung wurde inhaltsgleich in das Gesetz aufgenommen. Ist eine Wegfallmitteilung zu Recht ergangen, liegen aber am maßgeblichen Stichtag 15.05. des auf die Bekanntgabe folgenden Wj die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vor, ist die Gewinnermittlung nach § 13a EStG weiter anzuwenden; das FA hat die Rechtswirkungen der Mitteilung zu beseitigen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 24; s Rn 111–112).

 

Beispiel:

Ein LuF mit einem Regel-Wj bewirtschaftet im Wj 01/02 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 21 ha. Die Gewinnermittlung für dieses Wj reicht er zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 01 am 01.03.03 ein. Das FA erteilt am 20.05.03 die Wegfallmitteilung, wonach der LuF ab dem Wj 03/04 seinen Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen ermitteln darf. Der LuF verpachtet am 01.05.04 landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von 3 ha.

Da die Zugangsvoraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung zum maßgeblichen Stichtag 15.05.04 wieder vorliegen, ist die Gewinnermittlung nach § 13a EStG weiter anzuwenden.

 

Rn. 129–130

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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