Rn. 11
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
Neben einigen redaktionellen Anpassungen, wie zB landwirtschaftliche Einkünfte statt bislang landwirtschaftliche Nutzungen und eines neuen Verweises in § 13b Abs 5 EStG auf die Vorschriften des § 241 Abs 2–5 BewG wurden auch zwei wesentliche Änderungen vorgenommen, nämlich eine Klarstellung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale
- "Hauptberuflichkeit" und
- "laufend zu führende Verzeichnisse".
Rn. 12
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
Gemäß § 51a Abs 1 Nr 1 Buchst c des BewG ist als persönliche Voraussetzung aller Mitglieder oder Gesellschafter einer Tierhaltungskooperation eine Bescheinigung notwendig, die belegt, dass sie Landwirte iSd § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind. § 1 Abs 2 ALG bestimmt, dass hauptberufliche Unternehmer eines auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Unternehmens versicherungspflichtige Landwirte iSd § 1 ALG sind. Hieraus folgte, dass das Tatbestandsmerkmal "hauptberuflicher Land- und Forstwirt" nur als erfüllt anzusehen war, wenn gleichzeitig das Merkmal "versicherungspflichtiger Landwirt iSd § 1 Abs 2 ALG" erfüllt war.
Die bisherige Regelung schloss ausländische Landwirte aus der EU oder des EWR, die alle anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllten, aber nicht im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert sind, sondern in ihren Heimatländern entsprechenden Regelungen unterliegen, von der Nutzung des § 51a BewG aus; dieser nicht EU-konforme Ausschluss wird durch eine neu eingefügte Regelung in § 13b Abs 1 S 2 EStG beseitigt.
Rn. 13
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
Zum andern gibt es auch nach deutschem Recht Konstellationen im Zusammenhang mit PersGes, die zwar zu einer Hauptberuflichkeit als Landwirt führen, aber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich ziehen. Auch diese Fälle wurden in § 13b Abs 1 S 2 EStG entsprechend berücksichtigt.
Rn. 14
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
§ 13b EStG fordert zwar weiterhin für das Tatbestandsmerkmal "Hauptberuflichkeit" den Nachweis des Bestehens einer Rentenversicherung, es kommt aber nicht mehr zwingend auf eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs 2 ALG an; es genügt auch eine Bescheinigung eines anderen zuständigen (inländischen wie ausländischen) Sozialversicherungsträgers.
Rn. 15
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Gemäß § 51a Abs 1 S 2 BewG sind die bewirtschafteten Flächen sowie die auf die Tierhaltungskooperation übertragenen Vieheinheiten (VE) durch laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Der BFH v 03.07.2019, BStBl II 2020, 86 hat festgestellt, dass "laufend zu führen" nicht gleichbedeutend ist mit zeitnah zu erstellenden Verzeichnissen. Die geforderten Verzeichnisse dienten lediglich der Feststellung, ob die gesetzlichen Bestimmungen zu der Übertragung von VE eingehalten werden; dazu müssen sie das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergeben. Es sei hierunter lediglich die Erstellung der Verzeichnisse in zeitlicher Reihenfolge zu verstehen; insoweit seien nachträglich erstellte Verzeichnisse, auch zB erst im Zeitpunkt einer Bp, nicht zu beanstanden, wenn darin die verwirklichten Sachverhalte zusammenfassend zutreffend dargestellt werden.
Rn. 16
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
In Reaktion auf diese BFH-Entscheidung v 03.07.2019, aaO, wurde nunmehr in § 13b Abs 1 S 2 EStG geregelt, dass die erforderlichen Verzeichnisse nicht nur laufend, sondern auch zeitnah zu führen sind. Hieraus folgt mE, dass die Verzeichnisse spätestens mit dem JA zu erstellen sind.