I. Rechtsentwicklung
A. Entstehungsgeschichte
Rn. 1
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
Gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG führen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, zu Einkünften aus LuF, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus LuF gehören.
Rn. 2
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Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794, wurden durch dessen Art 2 Nr 6 die bislang für die Einheitsbewertung von luf Betrieben geltenden Normen mit Wirkung ab 2025 aufgehoben; davon betroffen ist auch die gemeinschaftliche Tierhaltung iSd § 51a BewG. Da im GrStRefG eine bislang § 51a BewG entsprechende Regelung nicht mehr enthalten ist, wären die Einkünfte aus den sog Tierhaltungskooperationen künftig gewerbesteuerpflichtig geworden.
Rn. 3
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, wurde auf Bestreben des BR (BR-Drucks 354/19, Nr 14) ein neuer § 13b EStG in das EStG aufgenommen, aufgrund dessen die Einkünfte aus der gemeinsamen Tierhaltung weiterhin den Einkünften aus LuF zugeordnet werden (eingefügt durch Art 5 Nr 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451). Folgerichtig wurde der bisherige Verweis in § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG auf § 51a BewG aufgehoben; an dessen Stelle wird nunmehr auf § 13b EStG verwiesen.
Rn. 4–5
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vorläufig frei
B. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 6
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Gemäß § 52 Abs 22b EStG idF JStG 2019 ist § 13b EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.2024 beginnt. Bis zum Ablauf des Wj 2024/2025 gelten für einkommensteuerliche Zwecke weiterhin die Vorschriften der §§ 51, 51a BewG weiter.
Rn. 7–9
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vorläufig frei
II. Inhalt des § 13b EStG
A. Inhaltsgleiche Übernahme § 51a BewG in § 13b EStG
Rn. 10
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§ 13b EStG ist im Kern inhaltsgleich mit dem bisherigen § 51a BewG; insoweit kann auf die Erläuterungen in s § 13 Rn 35–41b (Mitterpleininger) verwiesen werden.
B. Anpassungen in § 13b EStG
Rn. 11
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Neben einigen redaktionellen Anpassungen, wie zB landwirtschaftliche Einkünfte statt bislang landwirtschaftliche Nutzungen und eines neuen Verweises in § 13b Abs 5 EStG auf die Vorschriften des § 241 Abs 2–5 BewG wurden auch zwei wesentliche Änderungen vorgenommen, nämlich eine Klarstellung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale
- "Hauptberuflichkeit" und
- "laufend zu führende Verzeichnisse".
Rn. 12
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Gemäß § 51a Abs 1 Nr 1 Buchst c des BewG ist als persönliche Voraussetzung aller Mitglieder oder Gesellschafter einer Tierhaltungskooperation eine Bescheinigung notwendig, die belegt, dass sie Landwirte iSd § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind. § 1 Abs 2 ALG bestimmt, dass hauptberufliche Unternehmer eines auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Unternehmens versicherungspflichtige Landwirte iSd § 1 ALG sind. Hieraus folgte, dass das Tatbestandsmerkmal "hauptberuflicher Land- und Forstwirt" nur als erfüllt anzusehen war, wenn gleichzeitig das Merkmal "versicherungspflichtiger Landwirt iSd § 1 Abs 2 ALG" erfüllt war.
Die bisherige Regelung schloss ausländische Landwirte aus der EU oder des EWR, die alle anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllten, aber nicht im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert sind, sondern in ihren Heimatländern entsprechenden Regelungen unterliegen, von der Nutzung des § 51a BewG aus; dieser nicht EU-konforme Ausschluss wird durch eine neu eingefügte Regelung in § 13b Abs 1 S 2 EStG beseitigt.
Rn. 13
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Zum andern gibt es auch nach deutschem Recht Konstellationen im Zusammenhang mit PersGes, die zwar zu einer Hauptberuflichkeit als Landwirt führen, aber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich ziehen. Auch diese Fälle wurden in § 13b Abs 1 S 2 EStG entsprechend berücksichtigt.
Rn. 14
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§ 13b EStG fordert zwar weiterhin für das Tatbestandsmerkmal "Hauptberuflichkeit" den Nachweis des Bestehens einer Rentenversicherung, es kommt aber nicht mehr zwingend auf eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs 2 ALG an; es genügt auch eine Bescheinigung eines anderen zuständigen (inländischen wie ausländischen) Sozialversicherungsträgers.
Rn. 15
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Gemäß § 51a Abs 1 S 2 BewG sind die bewirtschafteten Flächen sowie die auf die Tierhaltungskooperation übertragenen Vieheinheiten (VE) durch laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Der BFH v 03.07.2019, BStBl II 2020, 86 hat festgestellt, dass "laufend zu führen" nicht gleichbedeutend ist mit zeitnah zu erstellenden Verzeichnissen. Die geforderten Verzeichnisse dienten lediglich der Feststellung, ob die gesetzlichen Bestimmungen zu der Übertragung von VE eingehalten werden; dazu müssen sie das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergeben. Es sei h...