Rn. 305
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der antragsgebundene Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG wird nur noch einmal im Leben – für alle Gewinneinkunftsarten – gewährt (BFH v 21.07.2009, BStBl II 2009, 963); vor dem 01.01.1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht auf eine andere Veräußerung/Aufgabe übertragen werden (R 16 Abs 13 S 4 EStR 2012). Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehr als einen VZ, ist der Freibetrag gleichwohl nur insgesamt einmal zu gewähren; er ist auf die Kj entsprechend dem Anfall des Aufgabegewinns aufzuteilen.
Der Freibetrag und korrespondierend die ebenfalls antragsgebundene Steuervergünstigung nach § 34 Abs 3 EStG gelten auch dann als verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung(en) zu Unrecht gewährt hat, und dies selbst dann, wenn der StPfl diese Vergünstigungen gar nicht beantragt hat, sofern sich der Freibetrag bzw die Steuervergünstigung gem § 34 Abs 3 EStG in einer früheren Steuerfestsetzung ausgewirkt haben und diese aus formalen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BFH v 28.09.2001, BStBl II 2002, 169). Etwas anders gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigungen aus dem früheren Bescheid für den StPfl angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.
Rn. 306
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Darüber hinaus ist die Gewährung des Freibetrags abhängig von persönlichen (Alter, Berufsunfähigkeit) wie sachlichen (Gewinngrenze, keine Personenidentität) Voraussetzungen.
Rn. 307
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Die den Veräußerungsgewinn erzielende Person muss das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sein (BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 193); maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten und nicht das Datum des notariellen Vertrags (BFH v 12.05.2011, BFH/NV 2012, 41).
Vollendet der LuF das 55. Lebensjahr nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung, kann der Freibetrag selbst dann nicht gewährt werden, wenn die Vollendung des 55. Lebensjahrs noch in das Kj der Betriebsaufgabe oder -veräußerung fällt (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7). Wegen des Nachweises der dauernden Berufsunfähigkeit s R 16 Abs 14 EStR 2012; entgegen der Auffassung der FinVerw (R 34.5 iVm R 16 Abs 14 EStR) kann der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit nicht nur durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, sondern auch durch andere Nachweise, insb in Form von fachärztlichen Bescheinigungen, erbracht werden (BFH v 14.12.2022, BStBl II 2023, 807).
Rn. 308
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Überschreitet der Veräußerungsgewinn die Grenze von 136 000 EUR, vermindert sich der Höchstbetrag (von 45 000 EUR) jeweils um den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Gewinn und der Gewinngrenze; dies bedeutet, dass ein Freibetrag nicht mehr gewährt wird, wenn der Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn mehr als 181 000 EUR beträgt.
Rn. 309
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Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil veräußert, gilt gem § 16 Abs 2 S 3 EStG ein dabei entstehender Gewinn als laufender Gewinn, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (zB entgeltliche Veräußerung eines bisherigen luf Betriebs an eine PersGes, an der der bisherige Einzelunternehmer wiederum beteiligt ist). Gleiches gilt gem § 16 Abs 3 S 5 EStG, soweit im Falle der Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils einzelne dem Betrieb gewidmete WG veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Folge davon ist, dass dieser Teil des Gewinns nicht um einen Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG gemindert werden darf; gleichwohl kann bzgl des verbleibenden begünstigten Gewinnteils der volle Freibetrag in Anspruch genommen werden (BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 43).
Des Weiteren ist der nicht begünstigte Gewinn ein Wj-Gewinn, der der zeitlichen Aufteilung nach § 4a Abs 2 Nr 1 EStG unterliegt; alternativ kann er auch einer Rücklage nach § 6b EStG zugeführt werden, ohne dass dies zur Folge hätte, dass für den begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns die Tarifermäßigung des § 34 EStG ausgeschlossen wäre.
Leben Landwirtseheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft, können sie den Freibetrag (in voller Höhe) jeder für sich in Anspruch nehmen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann sich deshalb anbieten, vor Betriebsveräußerung oder -aufgabe kleinerer landw Betriebe noch den Güterstand der Gütergemeinschaft zu vereinbaren; einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten stellt dies regelmäßig nicht dar, denn mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft sind auch eine Reihe außersteuerlicher Nach...